Neue Regelungen im britischen Gesellschaftsrecht

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Der britische Small Business, Enterprise and Employment Act 2015 (SBEEA 2015) wurde bereits im März 2015 verabschiedet. Er soll die Verwaltung von Gesellschaften vereinfachen und für mehr Transparenz sorgen. Die wichtigsten Änderungen gemäß SBEEA 2015 werden werde in diesem Artikel zusammengefasst.  

Zukünftig kein „Corporate Director“

SBEEA 2015 regelt, dass zukünftig nur noch natürliche Personen Director (Geschäftsführer) einer englischen Kapitalgesellschaft (Limited) sein können. Juristische Personen dürfen nicht mehr Geschäftsführer sein. Das Inkrafttreten dieser Vorschrift ist für Oktober 2016 geplant, mit einer Übergangszeit bis Oktober 2017.

Sie sollten daher die Zusammensetzung der Geschäftsleitung Ihrer Kapitalgesellschaft (Limited) überprüfen, und ggf. Änderungen vorbereiten. Mit dem Ende der Übergangszeit sollen juristische Personen automatisch ihre Geschäftsführerstellung verlieren.

„People with significant control („PSC Register“)

Bereits seit April 2016 muss jede englische Gesellschaft und jede LLP ein Register führen, in welchem Personen aufzuführen sind, die ein bedeutendes Mitspracherecht in der Gesellschaft innehaben. Hierunter fallen Personen, die (a) mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile halten, (b) mehr als 25 % der Stimmrechte haben, (c) das Recht haben, die Mehrheit der Geschäftsführer zu ernennen oder abzuberufen, (d) auf andere Art bedeutenden Einfluss haben oder bedeutende Kontrolle ausüben können und / oder dürfen, (e) oder einen bedeutenden Einfluss auf eine Gesellschaft oder eine Stiftung haben, die ihrerseits zumindest eine der vier oben genannten Bedingungen erfüllt.

Diese Informationen sind ferner in einem „Confirmation Statement“ gegenüber dem Companies House zu bescheinigen.

„Confirmation Statement“ ersetzt den „Annual Return“

Seit dem 30.06.2016 reichen Sie für Ihre Gesellschaft keinen „Annual Return“, sondern ein „Confirmation Statement“ ein. Das entsprechende Formular können Sie auf der Internetseite des Companies House abrufen.

Sonstiges

Das „Statement of Capital“ wird vereinfacht. Zukünftig müssen Sie nicht mehr angeben ob Anteile eingezahlt und nicht gezahlt sind. Zudem nicht mehr alljährlich mit dem Annual Return ein Statement of Capital eingereicht werden. Hat sich in dem Kapital der Gesellschaft nichts verändert, genügt es zukünftig, dass Sie dies auf dem Confirmation Statement vermerken.

Ferner wurde das Löschungsverfahren für inaktive Gesellschaften beschleunigt. Diese Gesellschaften werden nach wie vor in dem amtlichen Mitteilungsblatt („The Gazette“) veröffentlicht. Allerdings werden diese Gesellschaften nun nach Ablauf einer zweimonatigen Frist (bisher: drei Monate) nach Veröffentlichung gelöscht, solange während dieser Frist kein Einspruch eingelegt wird.

Ebenfalls ist das Verfahren der Ernennung eines Director geändert. Nunmehr gibt die Gesellschaft eine Erklärung ab, dass der Director seiner Ernennung zustimmt. Das Companies House schreibt den betroffenen Director sodann an und informiert über die Ernennung und die rechtlichen Verpflichtungen, die sich hieraus ergeben.

Hamburg, den 04.10.2016

Monique Bocklage, Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht



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