„Neue Servicepauschale“: Ein Ärgernis für Bausparer

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Dass wir uns aktuell in einer Niedrigzinsphase befinden, dürfte hinreichend bekannt sein. und dass neben den Sparern auch die Banken dadurch Verluste einfahren ebenfalls. Aber Not macht bekanntlich erfinderisch. So führen die Bausparkassen seit Januar 2017 nach und nach die „neue Servicepauschale“ ein – und verstoßen wieder einmal gegen Verbraucherrecht.

Wer ist betroffen?

Aktuell trifft bei zahlreichen Bausparern Post ein, die über eine neue Servicepauschale für die Serviceleistungen im Rahmen eines Bausparvertrags informiert. Betroffen sind insbesondere Kunden von:

  • Debeka
  • Signal Iduna
  • Wüstenrot
  • LBS Bayerische Landesbausparkasse

Am härtesten trifft es dabei Kunden der Debeka. Dort werden bis zu 24 € im Jahr fällig. Wüstenrot und Signal Iduna kassieren 15 €, die LBS begnügt sich mit 9,60 €.

Die Bausparkassen begründen ihre Entscheidung mit den Folgen der Zinsflaute und hohen Kosten für regulatorische Anforderungen. Jährliche Gebühren seien in der Branche zudem nichts Ungewöhnliches. Tatsächlich sind solche Kontogebühren nichts Neues. So erhebt die Schwäbisch Hall seit einiger Zeit ein Jahresentgelt von 12 €.

Wie kann man dagegen vorgehen?

Ganz klar: Auf jeden Fall Widerspruch einlegen! Da für die Einführung der Servicepauschale die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die laufenden Vertragsverhältnisse geändert werden mussten, können Bausparer der Gebühr widersprechen.

Bei dem Widerspruch sollten Sie einige Dinge beachten, die Ihnen die ganze Sache und – falls sich die Bausparkassen wehren – ein weiteres Verfahren erleichtern. So sollten Sie den Widerspruch auf jeden Fall schriftlich einreichen. Wenn Sie sich eine Sicherheit für die Zustellung des Widerspruchs verschaffen wollen, verschicken Sie das Schreiben am besten per Einschreiben oder mit Rückschein. Wenn Sie ganz auf der sicheren Seite sein möchten, sollten Sie den Widerspruch vorab per Fax zustellen. Denn dann haben Sie einen Sendebericht, einen Zustellungsbericht und den Inhalt des Schreibens schwarz auf weiß zu Hand. Aus Ihrem Schreiben sollte ferner eindeutig hervorgehen, dass Sie der Servicepauschale widersprechen. Bestenfalls titulieren Sie Ihr Schreiben bereits mit „Widerspruch zur Servicepauschale“. Des Weiteren achten Sie unbedingt auf die Angabe eines Datums, um möglichen Fristenstreitigkeiten vorzubeugen. Apropos Fristen: Lesen Sie unbedingt nach, wie lange Sie für den Widerspruch Zeit haben. Reizen Sie diese Zeit nicht bis ganz zum Schluss aus.

Beurteilung der Rechtslage

Unserer Ansicht nach verstößt die neue Servicepauschale gegen Verbraucherrecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits mit Urteil vom 08.11.2016 entschieden, dass Klauseln in AGB von Bausparverträgen, die ein Bearbeitungsentgelt vorsehen, nichtig sind. Denn sowohl Banken als auch Bausparkassen dürfen die Kosten für ihren eigenen Verwaltungsaufwand nicht auf den Verbraucher abwälzen. Es gilt das Prinzip, dass jeder seine eigenen Kosten tragen muss.

Wir sehen in dieser Servicepauschale ebenfalls eine derartige Bearbeitungsgebühr, die nun unter dem verschleierten Namen „Servicepauschale“ erhoben wird. Damit gewinnt der Verbraucher sofort den Eindruck, er erhalte besondere Serviceleistungen von der Bausparkasse. Dies ist aber nicht der Fall. Der Leistungskatalog der Bausparkassen ist unverändert geblieben. Lediglich das, was der Kunde dafür bezahlen soll, hat sich für den Verbraucher nachteilig verändert.

Bepreisen darf eine Bank oder eine Bausparkasse solche Leistungen, die zur Hauptleistung zählen. Bei Girokonten dürfen deshalb auch Kontoführungsgebühren erhoben werden. Denn hier ist die Hauptleistung der Bank die Einrichtung und Aufrechterhaltung (also Führung) des Girokontos. Schwieriger wird es bei Nebenleistungen der Banken und Bausparkassen. Zwar dürfen auch hierfür grundsätzlich Entgelte oder Gebühren erhoben werden. Diese unterliegen jedoch als Preisnebenabreden einer AGB-Kontrolle. Sofern die Gebühr dann unverhältnismäßig hoch ist oder aber gegen Verbraucherschutzvorschriften verstößt, ist diese Preisnebenabrede nichtig. Bei einem Bausparvertrag liegt die Hauptleistung der Bausparkasse in der späteren Gewährung eines Bauspardarlehens zu relativ günstigen Konditionen – nicht aber in der Verwaltung oder Führung dieses Vertrags. Deshalb handelt es sich bei der Servicepauschale um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Einer AGB-Kontrolle dürfte diese, ebenso wie die Bearbeitungsgebühren, nicht standhalten.

Kritisch sehen wir darüber hinaus auch, dass die Signal Iduna eine einheitliche Servicepauschale eingeführt hat. Die Kosten in Höhe von 15 € werden von jedem Verbraucher eingezogen – und zwar unabhängig von der Bausparsumme und dem gewählten Tarif. Dies könnte zu einer stärkeren Belastung von Verbrauchern führen, die einen günstigeren Tarif gewählt haben.

Sie sehen: An der Servicepauschale gibt es einiges zu kritisieren. Wenn Sie Fragen haben, eine Beratung wünschen oder Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Interessen brauchen, sprechen Sie uns unbedingt an! Auf unserer Homepage stellen wir Ihnen überdies ein Musterwiderrufsschreiben zur Verfügung.

Wer wir sind

Die Rechtsanwaltskanzlei Benedikt-Jansen und Dorst ist auf Bank-und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Herr Rechtsanwalt Benedikt-Jansen ist seit 13 Jahren Vertrauensanwalt der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V., einem staatlich anerkannten Verbraucherschutzverband zur Bekämpfung unredlicher Finanzdienstleister (z. B. aus dem Bankensektor, Kapitalanlagesektor, Versicherungen etc.). Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hat seit dem Jahr 2004 zehntausende Fälle rechtsmissbräuchlicher Vertragspraktiken (insbesondere unwirksame Vertragsklauseln) erfolgreich bekämpft. Seit 2010 ist Herr Benedikt-Jansen Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht. Er verfügt über einen außergewöhnlich umfangreichen Schatz an Erfahrungen auf dem Gebiet des bankenrechtlichen Verbraucherschutzes.

Für weitere Informationen oder Fragen stehen er und sein Team Ihnen auf seiner Homepage zur Verfügung.


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