Neue urheberrechtliche Abmahnung von Ralph Schneider (markenglas.de) durch HvLS Rechtsanwälte

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Erneut liegt uns eine Abmahnung von Herrn Ralph Schneider (www.markenglas.de) durch die Kanzlei Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg Rechtsanwälte (HvLS Rechtsanwälte) vor. Im Kern geht es um die schon bekannten Vorwürfe, deren Forderungen wurden allerdings aufgrund einer Rechtsprechungsänderung angepasst.

Inhalt der Abmahnung

Wie bereits aus anderen Abmahnungen bekannt, behauptet Ralph Schneider, Fotograf und damit Urheber eines Fotos zu sein, welches von unserer Mandantschaft auf der Verkaufsplattform eBay-Kleinanzeigen verwendet wurde. Die konkrete Verletzungshandlung wurde im Abmahnschreiben nicht aufgeführt, sondern nur ein entsprechender link genannt, welcher auf Plattform eBay führt.

Unsere Mandantschaft soll das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung und Vervielfältigung von Ralph Schneider verletzt haben. Außerdem hätte sie dessen Urheberpersönlichkeitsrecht dadurch verletzt, dass Ralph Schneider nicht als Urheber des Bildes explizit erwähnt wurde.

Die Kanzlei HvLS macht daher nun im Namen von Ralph Schneider Beseitigungs-, Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend. Die Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist mit 10 Tagen recht kurz, da die Abmahnung in diesem Fall nicht vorab per E-Mail versendet wurde. Der Postweg kann schon mal länger dauern, als lediglich 1-2 Tage.

Auch der restliche Aufbau des Schreibens gestaltet sich altbekannt. So wird vorgerechnet, dass Herrn Ralph Schneider angeblich ein Lizenzschadensersatzanspruch in Höhe von 450,00 EUR zustehen würde und Recherchekosten in Höhe von 85,00 EUR angefallen seien. Außerdem habe der vermeintliche Urheberrechtsverletzer die angefallenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.

Rechtsprechungsänderung wirkt sich auch auf Abmahnungen von HvLS aus

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 21.12.2016 entschieden (BFH v. 21.12.2016 – XI R 27/14), dass Abmahnungen für den Abmahnenden stets umsatzsteuerpflichtige Leistungen darstellen. Die Entscheidung wurde Anfang des Jahres bekannt gegeben.

Diese Rechtsprechungsänderung hat sich nun offenbar auch bis zu Ralph Schneider bzw. der von ihm beauftragten Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg Rechtsanwälte herumgesprochen. So liegen uns Abmahnungen der Kanzlei vom August 2017 vor, in welchen die Rechtsanwaltsgebühren noch ohne Mehrwertsteuerberechnung verlangt wurden. In der uns nun vorliegenden Abmahnung wird dem Adressaten inzwischen aber auch die Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.

Auswirkungen

Betrugen die geforderten Abmahnkosten sonst 413,90 EUR, sind es nunmehr (inklusive Mehrwertsteuer in Höhe von 78,64 EUR) 492,54 EUR. Dies wirkt sich auch auf die letztliche Gesamtforderung aus, welche vorher 948,90 EUR und nun 1027,54 EUR beträgt.

Zu guter Letzt wurde dementsprechend auch das Vergleichsangebot zur außergerichtlichen und gütlichen Einigung angepasst. Wurde früher zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche noch ein Betrag in Höhe von 650,00 EUR angeboten, sind es nun 750,00 EUR.

Warum Ralph Schneider und Kanzlei HvLS Rechtsanwälte erst jetzt die Abmahnkosten als umsatzsteuerpflichtige Leistungen geltend machen, bleibt fraglich. Aufgrund der von Fülle ausgesprochenen Abmahnungen ist auch nicht ganz klar, warum dieser sich die ihm zustehenden Kosten über ein knappes Jahr entgehen ließ.

Unser Ratschlag

Lassen Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung von einer spezialisierten Kanzlei prüfen. Denn bei der Formulierung einer Unterlassungserklärung kommt es auf jedes einzelne Wort an. Laien und selbst nicht spezialisierte Juristen machen hier häufig Fehler.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg Rechtsanwälte im Auftrag von Ralph Schneider erhalten haben, sollten Sie sich schnellstens kompetenten rechtlichen Rat von einem Fachmann bzw. einer Fachfrau einholen.

Wenden Sie sich an uns, denn wir haben jahrelange praktische Erfahrungen mit Abmahnung der Kanzlei HvLS Rechtsanwälte und Ralph Schneider gesammelt. Außerdem verfügen wir als spezialisierte Rechtsanwälte über entsprechendes Know-how im Bereich des Urheber- und Wettbewerbsrechts, um Sie so erfolgreich wie möglich zu vertreten.

Ihre IPCL Rieck und Partner Rechtsanwälte


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