Neue Vorgaben des BGH zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltes – Beschluss vom 13.11.2019

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In seinem Beschluss vom 13.11.2009 gab der BGH einige neue Grundsätze bei der Berechnung des Unterhaltes vor. Ausgangspunkt war der Antrag eines Ehemannes auf Herabsetzung des titulierten nachehelichen Unterhaltes zu Gunsten seiner Ex-Frau.

Dort stritten die Beteiligten unter anderem darüber, ob auf Seiten der unterhaltsberechtigten Ehefrau neben dem Abzug von berufsbedingten Aufwendungen auch noch ein Erwerbstätigenbonus vom Einkommen der berechtigten Ehefrau abgezogen werden kann, wenn auf Seiten des unterhaltsverpflichteten Ehemannes ein solcher wegen Erreichens der Regelaltersgrenze nicht abgezogen werden kann. Der Ehemann wandte dagegen ein, dass der Erwerbstätigenbonus einen Anreiz zum Arbeiten für den verpflichteten Ehegatten darstellen soll, der bei einem Rentner nicht mehr greift. Der BGH stellte klar, dass in diesem Fall der Erwerbstätigenbonus des berechtigten Ehegatten auf bis zu 1/10 gekürzt werden kann und nicht, wie in den norddeutschen Bundesländern zumeist, 1/7 beträgt. Die Abzugsmöglichkeiten für den unterhaltsberechtigten Ehegatten wurden damit ein wenig eingeschränkt, wenn neben dem Erwerbstätigenbonus auch berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden.

Weiter streiten die Beteiligten darüber, ob ein sogenannter Vorsorgeunterhalt auch von dem verpflichteten Ehegatten zu zahlen ist, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Zahlung des Erwerbstätigenbonus gar nicht in Altersvorsorge investiert. Der BGH äußerte sich diesbezüglich, dass in einem solchen Fall der Vorsorgeunterhalt zweckentfremdet wird. Aufgrund der Zweckentfremdung ist dem berechtigten Ehegatten dann treuwidriges Verhalten vorzuwerfen. Ein Vorsorgeunterhalt ist sodann nicht mehr zu zahlen. Die Rechtsfolge kann nach dem BGH auch dann eintreten, wenn der Unterhalt empfangende Ehegatte auf Aufforderung des anderen Ehegatten nicht schlüssig darlegt, wie er den Vorsorgeunterhalt verwendet. Weiter wurde auch entschieden, dass der verpflichtete Unterhaltsschuldner auch verlangen kann, den Vorsorgeunterhalt direkt in eine Versorgungskasse zu zahlen, wenn der berechtigte Ehegatte eine solche Versorgungskasse mitteilt.

Mit seinem Beschluss vom 13.11.2019 (XII ZB 3/19) hat der BGH einige Feinheiten der nachehelichen Unterhaltsberechnung konkretisiert. Hinsichtlich der Abzugsmöglichkeiten bei der Ermittlung des Einkommens des unterhaltsberechtigten Ehegatten gilt es nun näher zu untersuchen, in welcher Höhe ein Erwerbstätigenbonus zum Abzug zu bringen ist. Bezüglich des Vorsorgeunterhaltes wies der BGH mit seiner Entscheidung darauf hin, dass dieser Teil der Unterhaltszahlungen zweckgebunden ist und der berechtigte Ehegatte darüber nicht frei verfügen kann – anderenfalls kann dieser Teil der Unterhaltszahlungen sogar wegfallen.

Für weitere Informationen zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltes stehen wir Ihnen in unserer Rostocker Kanzlei gern zur Verfügung.


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