Neue Wege bei der Regulierung im Personenschadensrecht - Teil I

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Neue Wege bei der Regulierung im Personenschadensrecht - „Punitive damages", das „System der taggenauen Schmerzensgeldbemessung" und der „Härtefonds"

 „Punitive damages", als zulässiger zusätzlicher Strafschadenersatz?

Fast jeder Jurastudent in Deutschland kennt den Fall aus den USA vor nunmehr rund zwanzig Jahren, bei dem sich eine Kundin einer Fastfood-Kette an einem Kaffeebecher verbrannte und dafür eine Millionen-Dollar-Entschädigung verlangte. Ein Aufschrei der Entrüstung ging durch die juristische Fachlandschaft; das Medienecho war gewaltig. Aufgrund der immensen Ansprüche wurde das US-amerikanische Schadensrecht allseits als absurd abqualifiziert, zumindest aber belächelt.

Ein Blick hinter die Kulissen zeigt indes, dass viele Juristen über diesen Fall informiert sind, nichts jedoch über die Details wissen. Wer diese aber kennt, dem erschließt sich ein völlig anderes Bild:

„Liebeck ./. McDonald's:[1]

Die Geschädigte befand sich in einem Fahrzeug, wo sie beim Entfernen des Plastikdeckels eines Kaffeebechers den gesamten Inhalt verschüttete. Da sie den Becher zwischen den Knien hielt, floss er über ihre Beine und wurde von ihrer Jogginghose aufgesaugt. Sie erlitt dadurch Verbrennungen dritten Grades auf 6 % ihrer Körperoberfläche und musste acht Tage im Krankenhaus verbringen, wo auch eine Hauttransplantation erforderlich wurde. Von den Unfallfolgen hat sich die Geschädigte gesundheitlich nie wieder richtig erholt.

Die Geschädigte verlangte daraufhin von McDonald's 20.000,- US-Dollar Ersatz für die Behandlungskosten und sonstiger Schäden. Diese war jedoch lediglich bereit, 800,- Dollar zu regulieren. In dem folgenden Prozess stellte sich heraus, dass zwischen 1982 und 1992 über 700 Ansprüche im Zusammenhang mit zu heißem Kaffee gegen McDonald's erhoben worden waren. Trotz dieser Vorfälle senkte die Kette die Temperatur des Kaffees nicht ab. Die Jury sprach der Geschädigten daraufhin 2,7 Millionen Dollar Strafschadenersatz zu („punitive damages"), der vom Richter auf 480.000 US Dollar reduziert wurde. Weiter wurde ein Schmerzensgeld von 200.000 US-Dollar zuerkannt und aufgrund des 20prozentigen Mitverschuldens auf 160.000 US-Dollar herabgesetzt. Im Anschluss daran gingen beide Parteien in Berufung und einigten sich auf einen Vergleich, über dessen Höhe in der Öffentlichkeit nichts bekannt wurde."

Der Fall macht plastisch deutlich, welche grundlegenden Unterschiede zwischen der US-amerikanischen und der deutschen Rechtslage im Bereich des Personenschadens bestehen. Zusätzlich zu dem zugesprochenen materiellen Schadenersatz und dem Schmerzensgeld treten im anglo-amerikanischen „Common Law" die „Punitive damages" als weitere Strafschadenersatzansprüche hinzu, die zum Zweck haben, den Beklagten für sein Verhalten abzustrafen, ihn davon abzuhalten, dieses rechtswidrige Verhalten erneut zu setzen (Spezialprävention) und auch andere davon abzuhalten (Generalprävention). Vor dem Hintergrund der erlittenen Verbrennungen und der Gesundheitsfolgen für die Geschädigte ist es nicht nachvollziehbar, weshalb McDonald's im Vorfeld des Prozesses lediglich mit 800,- US-Dollar regulieren wollte. Stellt sich sodann auch noch heraus, dass es sich hierbei nicht um einen Einzelfall handelt sondern hunderte Betroffene existieren, ohne dass die Firma Anstalten macht hierauf ihre Kaffeetemperatur zu senken, erfüllt ein entsprechender Strafschadenanspruch genau seinen Zweck: Der Schädiger ist für sein Verhalten abzustrafen. Berücksichtigt man noch die Firmengewinne, die die Fastfoodkette durch den Abverkauf der Kaffeebecher erzielt, stellt die zugesprochene Summe der Höhe nach nicht einmal den Erlös des Unternehmens dar, das es pro Tag mit dem Kaffeeverkauf erwirtschaftet. Die vorgenannten Punkte stellen die Relationen daher wieder her.

Die „Punitive damages" sind der deutschen Rechtsprechung, die dem „Civil Law" unterliegt, völlig fremd. Das deutsche Schadenrecht ist getragen vom Kompensationsgedanken, d.h. der Geschädigte soll nicht weniger, aber auch nicht mehr als dasjenige verlangen dürfen, was ihm nach dem normalen Verlaufe der Dinge - ohne das schädigende Ereignis - zusteht. Sanktions- und Präventionsgedanken bleiben in Deutschland dem Strafrecht vorbehalten. Vor dem Hintergrund der Globalisierung und Mobilität in der heutigen Zeit stellt sich aber die Frage, ob diese Gegensätzlichkeit der Rechtssysteme eigentlich noch den modernen Zeiten Rechnung tragen kann; ob sie also noch „up to date" ist.

Trotz der Unterschiedlichkeit der Rechtslagen sind Tendenzen erkennbar, auch in Deutschland „punitive damages" nicht von vornherein auszuschließen. Sowohl der Bundesgerichtshof (BGHZ 118, 312, 337/338) als auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 80, 137 ff; BVerfGE 91, 335) hatten sich schon mit der Frage zu befassen, welchen Einfluss dieser Strafschadenersatz auf das deutsche Recht haben. Salopp formuliert kommen die Gerichte zum Ergebnis, dass die Punitive damages grundsätzlich keine offensichtliche Verletzung oder Gefährdung unverzichtbarer Grundsätze des deutschen Staates darstellen, insofern sie nicht einen Betrag in „extensiver" Höhe ausweisen, die in überhaupt keiner Relation mehr zu dem eingetretenen Schaden stehen.

Im Bereich des Personenschadensrechtes ist in der deutschen Rechtsprechung der Umfang der zugesprochenen Schmerzensgelder grundsätzlich von der Intensität der Körperverletzung abhängig, wobei eine leichte Tendenz zur Zusprechung höherer Beträge bei erheblichen Gesundheitsschäden festzustellen ist. Die gesetzliche Vorschrift des § 253 II BGB führt explizit eine „billige Entschädigung in Geld" aus. Was jedoch als „billig" angesehen wird, bleibt der Interpretation und der Einzelfallabwägung vorbehalten, wobei hinsichtlich der Bemessung alle Umstände zu berücksichtigen sind.

Vom auf Seiten des Geschädigten tätigen Rechtsanwaltes werden die von der deutschen Rechtsprechung zugesprochenen Schmerzensgeldsummen schon seit langem als untersetzt kritisiert: Es ist schwer einzusehen, dass der pönale Charakter bei der Zumessung im Grunde kaum eine Rolle spielt. Wenigstens was die Hinauszögerung der Schadenregulierung durch eine Versicherungsgesellschaft zugunsten des Verletzten angeht, sollte sich diese bei der Schadenzumessung deutlicher bemerkbar machen. Auch hierbei lässt ein Blick über den Atlantik aufhorchen. Eine Steilvorlage bietet folgender Fall aus dem US- Bundesstaat Mississippi:

„Die verklagte Unfallversicherung weigerte sich, eine berechtigte Regulierung eines Schadens von 20.000,- US Dollar vorzunehmen. Zwar erfüllte dieses den Tatbestand des Betruges im Staate Mississippi, allerdings sah die Straftatverwirklichung nur eine Höchststrafe von 1.000,- US Dollar vor. Angesichts der Lukrativität einer routinemäßigen Zurückweisung von Regulierungsforderungen der Versicherten hatte die Strafandrohung die Versicherung nicht von ihrem Verhaltensmuster abzubringen vermocht. Neben actual damages in Höhe von 20.000,- US Dollar wurden Punitive damages von 1,6 Millionen US-Dollar zugesprochen, was 0,5 % des Eigenkapitals der Versicherungsgesellschaft entsprach.[2]"

Quintessenz: „Punitive damages", also ein Strafschadenersatz, der über den reinen kompensatorischen Ersatz hinausgeht, sind nicht per se zu „verteufeln", sondern haben durchaus ihre Berechtigung und sind aus dem Common Law nicht wegzudenken. Eine Eins-zu-eins-Übernahme ins Civil Law wird es nicht geben, das ist aber auch gar nicht notwendig. Dem deutschen Rechtssystem stehen bereits jetzt mit ihren Rechtsvorschriften genügend Möglichkeiten zu, über einen rein kompensatorischen Ersatz hinaus, weitergehende immaterielle Ansprüche zu befriedigen. Nur davon sollte die Rechtsprechung halt auch Gebrauch machen und das in erheblich höheren Maße als bisher.

[1] Liebeck v McDonald's Restaurants, P.T.S., Inc. No. D-202 CV-93-02419, 1995 WL 360309 (Bernalillo County, N.M. Dis. Ct. August 18, 1994)

[2] Bankers Life & Casualty Co.V. Crenshaw, 486 U.S. 71, 108 S.Ct. 1645 (1988)

Link zum zweiten Teil des Beitrags „Neue Wege bei der Regulierung im Personenschadensrecht"

Link zum dritten Teil des Beitrags „Neue Wege bei der Regulierung im Personenschadensrecht"



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