Neuer IDW-Standard IDW S 11 zur Insolvenzreife

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In der Beurteilung des IDW S 11 wird in dem Aufsatz „IDW S 11: „Neuer Standard zur Beurteilung der Insolvenzreife“, Steffan/Solmecke, WPg 2015, 429, unter anderem ausgeführt, dass die Einschätzung von Insolvenzeröffnungsgründen nachhaltiges Know-how des deutschen Insolvenzrechts erfordern würde. Der Insolvenzgrund der Überschuldung nach § 19 InsO greife – nach wie vor – nicht ein bei einer positiven Fortführungsprognose. Für die Beurteilung der Überschuldung umfasse der Prognosehorizont regelmäßig das laufende und folgende Geschäftsjahr. Ein Überschuldungsstatus sei bei einer juristischen Person nur dann erforderlich, wenn eine negative Fortbestehensprognose vorliege.

Seit 2008 ist deshalb die Überschuldung nicht mehr der entscheidende Insolvenzgrund. In den Vordergrund tritt die Zahlungsunfähigkeit.

Verdeutlicht werde in dem IDW S 11, dass die Dreiwochenfrist für einen Insolvenzantrag nach § 15a InsO nicht ungenutzt bleiben dürfe. Die Ausschöpfung dieser Frist sei nur bei hinreichend wahrscheinlicher Verwirklichung von Liquiditätsmaßnahmen gerechtfertigt. Werde innerhalb dieser Frist der Rat eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Dritten (Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater) eingeholt, dürfe auf das Ergebnis der Beurteilung gewartet werden.

Das IDW sehe bei einer dauerhaften, wenngleich nur geringfügigen Liquiditätslücke von 3 – 6 Monaten ebenfalls eine Antragspflicht. Danach reiche es nicht aus, wenn der Unternehmer lediglich 95 % seiner Schulden fristgerecht zahle, aber für die letzten 5 % kein Geld habe. Auch dann soll eine Antragspflicht bestehen.

Nach § 15a InsO wird die Insolvenzverschleppung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Die verspätete Antragstellung kann ebenfalls zu einer persönlichen Haftung der Verantwortlichen führen.

Bei bestehenden Unklarheiten in Bezug auf die Reichweite des IDW S 11 sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden. Ohne ausreichende Dokumentation dürfte ein Entlastungsbeweis kaum zu führen sein, wenn die Insolvenzquote später deutlich unter 90 % ausfällt.


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