Neuerungen im Cannabisgesetz – Entkriminalisierung und Änderungen im Detail

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Ampel-Koalition hat sich auf wichtige Änderungen im geplanten Cannabisgesetz geeinigt, die eine Entkriminalisierung des Cannabisbesitzes und -konsums sowie Anpassungen in den Regelungen zum Eigenanbau und zum Schutz Minderjähriger umfassen. Diese Änderungen sind von großer Bedeutung für die Rechtspraxis und die Gesellschaft.

Hintergrund des Gesetzes

Das Cannabisgesetz (CanG) wurde nach intensiven Verhandlungen zwischen den Fraktionen von SPD, Grünen und FDP sowie dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) überarbeitet. Die Neuregelungen sollen ab April 2024 in Kraft treten, wobei die Bestimmungen zum Eigenanbau erst ab Juli 2024 gelten.

Wesentliche Änderungen im Überblick

  1. Konsumverbotszonen: Die Konsumverbote in der Nähe von Schulen, Kindergärten, Spielplätzen und Cannabis-Clubs wurden entschärft. Der Konsum ist nun nur noch "in Sichtweite" dieser Einrichtungen verboten, wobei eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern als nicht mehr gegeben angesehen wird.
  2. Eigenanbau von Cannabis: Die erlaubte Menge aus dem Eigenanbau wurde von 25 Gramm auf 50 Gramm erhöht. Diese Menge bezieht sich auf die getrocknete Menge und ermöglicht es, eine Cannabispflanze aus dem privaten Eigenanbau so weit zu ernten, dass die zulässige Besitzmenge ausgeschöpft werden kann.
  3. Sanktionen bei Besitzüberschreitung: Bei geringfügiger Überschreitung der Besitzgrenzen droht künftig keine Straftat mehr, sondern nur noch eine Ordnungswidrigkeit. Die maximale Höhe des Bußgeldrahmens wurde von 100.000 Euro auf 30.000 Euro gesenkt.
  4. Strafverschärfungen zum Schutz Minderjähriger: Neue Regelungen sehen härtere Strafen vor, wenn Erwachsene über 21 Jahre Minderjährige zum Anbau oder Kauf von Cannabis anstiften oder ihnen dabei helfen. Die Mindeststrafe für eine gewerbsmäßige Abgabe von Cannabis an Minderjährige wurde von einem Jahr auf zwei Jahre erhöht.
  5. Ermittlungsbefugnisse: Bei schweren cannabisbezogenen Straftaten bleiben verdeckte Ermittlungsmaßnahmen wie Telekommunikationsüberwachung oder Online-Durchsuchung erhalten. Die Anordnung von Untersuchungshaft aufgrund von Wiederholungsgefahr bei schweren Cannabisdelikten wird ermöglicht.
  6. Mitgliedschaft in Cannabisclubs: Die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung setzt einen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten in Deutschland voraus, um zu verhindern, dass Studierende und andere Personen, die nur vorübergehend in Deutschland sind, Mitglieder werden.
  7. Fahrerlaubnisverordnung: Eine Änderung der Fahrerlaubnisverordnung ist geplant, um zu verhindern, dass schon der gelegentliche Konsum von Cannabis zur Anordnung einer MPU führen kann.

Bedeutung der Änderungen

Diese Änderungen spiegeln einen pragmatischen und differenzierten Ansatz im Umgang mit Cannabis wider. Sie berücksichtigen sowohl die Bedürfnisse von Konsumenten als auch den Schutz von Minderjährigen und die Anforderungen der Strafverfolgungsbehörden.

Fazit

Das überarbeitete Cannabisgesetz markiert einen wichtigen Schritt in der deutschen Drogenpolitik. Es bleibt abzuwarten, wie sich die neuen Regelungen in der Praxis auswirken werden und welche Auswirkungen sie auf die Gesellschaft und das Rechtssystem haben werden. Weiter bleibt abzuwarten, wann das neue Gesetz tatsächlich beschlossen wird. Die Beratungen im Bundestag darüber werden oftmals verschoben.

Ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger

Christian Keßler

Besuchen Sie meine Webseite.

(Diese Informationen erfolgen nicht im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses. Der Verfasser übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Verfasser, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.)


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Keßler

Beiträge zum Thema