Neues Bundesjagdgesetz (BJagdG) 2021? - Zum Referentenentwurf v. 13.7.2020 - Teil 3

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6. § 21

a. Inhalt

aa. Abs. 1 S. 1: Abschussregelungen sollen sich nun zusätzlich an der "Ermöglichung einer Naturverjüngung im Wald im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen" orientieren. 

bb. Abs. 2 S. 1: Abschusspläne für Rehwild müssen nicht mehr durch die untere Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat bestätigt/festzusetzt werden. 

cc. Abs. 2a: Der Absatz regelt das Zustandekommen/den Inhalt der Abschusspläne für bis zu 3 Jahren (Abs. 2b)) für Rehwild im Falle der Pacht.

dd. Abs. 2c): Danach gelten die Abs. 2a) und 2b) für jede jagdliche Nutzung in Eigenjagd- und gemeinschaftlichen Jagdbezirken.

ee. Abs. 2d): Der Absatz enthält eine Ermächtigung für die Länder, insbesondere des Vorbehalts der Forstbehörden.

b. Kritik

Die Änderungen bestätigen den Eindruck einer Lex-Capreolus. Den von der Gesetzesbegründung propagierten Ausgleich zwischen den Interessen der Waldeigentümer und Jagdausübungsberechtigten gibt es so nicht mehr. Der neue Grundsatz der "Naturverjüngung des Waldes im Wesentlichen ohne Schutz-maßnahmen" führt zu etlichen Sonderklauseln für das Rehwild als Basis dessen stärkerer Bejagung. Mit "Ausgleich" hat das nichts mehr zu tun. Jagdrechtlich wird die Bejagung des Rehwildes zum universalen Heilmittel für den desolaten Zustand deutscher Wälder.  Wer das so sieht, hat nichts begriffen. Besonders auffällig ist Abs. 2, wonach das Reh- dem Schwarzwild gleichgestellt wird, soweit deren Abschusspläne keiner behördlichen Bestätigung oder Festsetzung bedürfen. Der Abschussplan ist lediglich zu übermitteln und i. S. v. Abs. 1 zu bestätigen. Kommt es nicht zur Bestätigung, kann die Behörde den Mindestabschuss festlegen. 

7. § 22 Abs. 1 S. 2 

a. Inhalt

Der neue Satz lautet: "Dabei (bei der Bestimmung der Jagdzeiten) ist der Erhaltungszustand der Wildarten zu berücksichtigen."

b. Kritik

Der Satz steht in krassem Widerspruch zu den Rehklauseln.

8. § 27 Abs. 1 

a. Inhalt

Auch hier wird die Klausel zur "Naturverjüngung" eingefügt.

b. Kritik

Die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft genügen dann nicht mehr, wenn es um die situative Wildbestandsverringerung geht. Deshalb muss mit der "Naturverjüngung des Waldes im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen" nachgeholfen werden; absurd.

9. § 28 a Abs. 2 S. 2

a. Inhalt

Bei invasiven Arten sind Maßnahmen nun nicht mehr im Einvernehmen mit dem Jadgausübungsberechtigten, sondern nur noch im "Benehmen" mit diesem zu treffen. 

b. Kritik

Eine klare Einschränkung des Jagdrechts. Das zeigt sich auch in der Änderung von § 40a Abs. 1 S. 3 und S. 5 BNatSchG.

III. Der Entwurf ist in der Diskussion. Ob er letztendlich so in Kraft treten wird, bleibt abzuwarten. Wir informieren Sie gerne dazu.


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