Neues Coaching-Urteil vom OLG Köln: FernUSG nicht anwendbar

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Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 6.12.2023 – Az. 2 U 24/23 die Rechte von Coaching-Anbietern gestärkt. Die von unserer Kanzlei vertretene Klägerin, eine marktführende digitale Unternehmensberatung aus Koblenz, hatte zunächst vor dem Landgericht Köln gegen eine gewerbliche Kundin auf Zahlung geschuldeter Vergütung geklagt. Das Landgericht Köln verurteilte die Kundin unserer Mandantin antragsgemäß auf Zahlung in Höhe von 27.160,00 Euro zuzüglich Zinsen (Landgericht Köln, Urt. v. 6.12.2023 – 2 U 24/23). 

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte dieses Urteil nun und lehnte zugleich die Anwendbarkeit des FernUSG auf unsere Mandantin im konkreten Fall ab. Zwischen unserer Mandantin und der Kundin sei insbesondere die für die Anwendbarkeit des FernUSG erforderliche Lernerfolgskontrolle nicht vereinbart worden. Im mündlich geschlossenen Vertrag wären entsprechende Hinweise beziehungsweise Formulierungen nicht enthalten gewesen. Der Videovertrag sei daher rechtsgültig. 

Das Urteil des OLG Köln bezieht sich sowohl auf den Unternehmer- als auch auf den Verbraucherverkehr. In der jüngeren Vergangenheit hatten einige Gerichte das Tatbestandsmerkmal der Lernerfolgskontrolle ohne nähere Prüfung einfach durchgewunken beziehungsweise auf eine tiefergehende Prüfung verzichtet. Dem hat das OLG Köln nun einen Riegel vorgeschoben. Die ebenfalls im Urteil aufgeworfene Frage, ob das FernUSG insgesamt nur im B2C-Verkehr Anwendung findet oder nicht, konnte das OLG Köln damit offenlassen.

Ich hatte an anderer Stelle schon kritisiert, dass die von einigen Anwaltskanzleien im Internet zum FernUSG veranlasste Werbung durchaus übertrieben, wenn nicht irreführend sein könnte. Mitunter klang an, dass fast jeder Coaching-Vertrag nichtig wäre und die Coachees ohne weiteres sich vom Vertrag lösen könnten. Sollten Sie als Coach, Anbieter oder Berater in einer ähnlichen Position sein und mit Rückforderungsansprüchen ihrer Kunden konfrontiert werden, lohnt es sich, die Anwendbarkeit des Urteils des OLG Köln auf Ihren Fall zu überprüfen.

Gerne unterstützen wir Sie im Bedarfsfall dabei. 

Foto(s): @ bnenin

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