Urteil zu Coaching-Vertrag - Sittenwidrigkeit und Zertifizierungserfordernis

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Urteil OLG Celle vom 01.03.2023

Der Kläger ist ein Coaching Unternehmer und klagt auf Zahlung seiner Vergütung gegen seine Kundin. Der Unternehmer bietet Online-Coaching und Online-Unternehmensberatung für Frauen an. Der Vertrag sieht eine monatliche Vergütung von 2.220,00 € für einen Zeitraum von 12 Monaten vor. Der Kundin wurde in zwei Instanzen ihr Recht zugesprochen. Sie musste nicht für den Vertrag zahlen. 

Vorinstanz:

Das erstinstanzliche Gericht hatte bereits festgestellt, dass der Vertrag sittenwidrig ist, aufgrund eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Vergütung und erbrachter Leistung gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Zum Vergleich zog das Gericht Fernuniversitäten oder Anbieter von Fernkursen heran, die jährlich 3.000 € verlangen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Kläger nach Ansicht des Landgerichts bewusst oder grob fahrlässig einen Umstand ausgenutzt hat, der die Entscheidungsfreiheit der Beklagten beeinflusste. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Berufungsurteil

Das Berufungsgericht OLG Celle, bestätigt das Urteil der ersten Instanz. Der Vertrag ist demnach nichtig, und es liegt keine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten durch die Leistungen des Klägers vor.

Es handelt sich um einen Dienstleistungsvertrag gemäß § 611 BGB, da kein Erfolg geschuldet war, ähnlich einem Unternehmensberater-Vertrag.

Das Gericht betrachtet den Vertrag aufgrund fehlender Zertifikate gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG als nichtig.

Wichtig: Das FernUSG gilt auch für Unternehmer und nicht nur für Verbraucher. Das OLG Celle interpretiert § 3 FernUSG so, dass es vom Wortlaut, Sinn und Zweck auch Unternehmer einschließen muss.

"Die Anwendungsvoraussetzung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG, die Überwachung des Lernerfolgs, wird weit ausgelegt. Es genügt, wenn eine mündliche Kontrolle während des begleitenden Direktunterrichts, beispielsweise durch Frage und Antwort, eine individuelle Überwachung des Lernerfolgs ermöglicht. Insgesamt liegt eine Überwachung des Lernerfolgs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG bereits dann vor, wenn der Lernende laut Vertrag Anspruch darauf hat, beispielsweise in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum gelernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder dessen Beauftragten zu erhalten (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, III ZR 310/08, Rn. 19 und 21, juris)."


Beurteilung:

Dieses wegweisende Urteil greift die Problematik in der unregulierten Coaching-Branche auf. Es wurde klargestellt, dass das FernUSG auch auf Unternehmer anwendbar ist, sodass diese ebenfalls Schutz genießen können.


Tipp:

Sie haben ein Coachig absolviert und viel Geld gezahlt, dass sich als schlecht oder gar als betrügerisch darstellte, dann können Sie noch Ihr Geld zurück fordern. Lassen Sie sich beraten. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns an und lassen Sie sich beraten. 


Foto(s): Erstellt bei canva

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