Kammergericht Berlin: Entscheidung des OLG Celle zum FernUSG falsch

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Unserer Kanzlei ist ein Hinweis aus einem vor dem Kammergericht Berlin geführten Berufungsverfahren vorgelegt worden. Der dortige Kläger hatte, nachdem die Klage erstinstanzlich abgewiesen wurde, Berufung zum Kammergericht eingelegt und sich dort erstmals auf Vorschriften aus dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) berufen. Das Kammergericht erteilte daraufhin am 22.6.2023 den Hinweis, dass es das FernUSG im unternehmerischen Verkehr (B2B) für unanwendbar und das Urteil des OLG Celle vom 1.3.2023 – Az. 3 U 85/22 insoweit für falsch hält. Das Kammergericht argumentiert, aus unserer Sicht überzeugend, mit der Gesetzesbegründung zum FernUSG, die sich ausdrücklich dem Verbraucherschutz verschreibt. 

BT-Drucksache 7/4245 vom 03.11.1975

„Der Gesetzentwurf versucht, den genannten Defiziten Rechnung zu tragen und den Teilnehmer am Fernunterricht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes zu sichern. In verfassungsrechtlicher Hinsicht stützt sich der Entwurf vornehmlich auf die Zuständigkeiten des Bundes für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts (Artikel 74 Nr. 1 GG) und des Rechts der Wirtschaft, insbesondere des Gewerberechts (Artikel 74 Nr. 11 GG). Er reiht sich ein in die übrigen Bemühungen zum Schutz der Verbraucher wie z. B. das Abzahlungsgesetz und die Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des Rechts der Reiseveranstalter oder der Immobilienmakler.“

Eine ausführliche Besprechung des Hinweises des Kammergerichts erfolgt im hier eingebetteten YouTube-Video. Sollten Sie Unterstützung bei der Abwehr von Ansprüchen benötigen, die gegen Sie auf Grundlage des FernUSG geltend gemacht werden, bin ich gerne Ihr juristischer Ansprechpartner.

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