Neues Urteil des LAG Köln vom 22.11.2016 (Az.: 12 Sa 524/16) zur Verzugspauschale von 40,00 €

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Arbeitsgericht Köln bestätigt Anspruch der Arbeitnehmer auf Verzugspauschale von 40,00 € bei verspäteter Lohnzahlung

Der Lohn/das Gehalt der Arbeitnehmer ist gemäß § 614 BGB grundsätzlich erst nach Erbringung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu leisten. In der Regel hat der Arbeitgeber erst am ersten Tag des folgenden Monats das Entgelt zu zahlen – es sei denn, vertraglich oder tarifvertraglich ist etwas anderes vereinbart worden.

Zahlt der Arbeitgeber nicht pünktlich, befindet er sich ab dem ersten Tag der nicht rechtzeitigen Zahlung im Verzug. Eine Mahnung des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich (vgl. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Der Arbeitgeber muss ab dem Zeitpunkt des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom Bruttolohn ab diesem Tag zahlen.

Zusätzlich kann der Arbeitnehmer nach dem neuen Urteil des Landesarbeitsgerichtes Köln vom 22.11.2016 (Az.: 12 Sa 524/16) auch die Verzugspauschale von 40,00 € verlangen (vgl. § 288 Abs. 5 BGB). Wenn der Schaden nachweisbar höher ist, kann sogar der höhere Schaden geltend gemacht werden.

Die Anwendung der Pauschale als Verzugsschaden auf Arbeitsentgelt ist bisher von einigen Arbeitsgerichten verneint worden, da eine sog. „Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht“ dies nicht zulassen würde.

Das LAG Köln hat in seiner neuen Entscheidung vom 22. November 2016 (Az.: 12 Sa 524/16) jedoch zugunsten der Arbeitnehmer entschieden. Grund sei der Zweck der Regelung, nämlich den Arbeitgeber anzuhalten, pünktlich und vollständig zu zahlen, damit die Arbeitnehmer pünktlich ihren Lohn erhalten und somit ihre Verbindlichkeiten pünktlich bedienen können.

Wie alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis kann auch dieser Anspruch verfallen bzw. verjähren. Achten Sie also darauf, den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen!

Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich.

Sabine Geilen

Rechtsanwältin | Fachanwältin für Arbeitsrecht


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