Neues Urteil zum Anspruch auf Sonderzahlungen

  • 2 Minuten Lesezeit

Mit Urteil vom 13.05.2015 (Az.: 10 AZR 266/14) hat der zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts eine Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung zur betrieblichen Übung vorgenommen. Bislang ging die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass nur bei regelmäßiger und gleichförmiger Leistung von Sonderzahlungen durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer einen Anspruch hierauf haben könne.

Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht in einem Fall, in welchem ein Arbeitnehmer jährlich eine vom Umsatz abhängige Sonderzahlung und somit in von Jahr zu Jahr unterschiedlicher Höhe erhielt, wie folgt geurteilt:

  1. Hat ein Arbeitgeber eine Leistung mit der Bezeichnung als „Sonderzahlung“ in dreimaliger vorbehaltloser Auszahlung jeweils zum Jahresende in unterschiedlicher Höhe vorgenommen, kann ein Arbeitnehmer in verständiger Weise auf ein verbindliches Angebot des Arbeitgebers im Sinn von § 145 BGB schließen, in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung zu erhalten.
  2. Soweit der Senat – im Zusammenhang mit einer betrieblichen Übung – im Urteil vom 28. Februar 1996 (Az.: 10 AZR 516/95) vertreten hat, bei der Leistung einer Zuwendung in jährlich individuell unterschiedlicher Höhe fehle es bereits an einer regelmäßigen gleichförmigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen und es komme darin lediglich der Wille des Arbeitgebers zum Ausdruck, in jedem Jahr neu „nach Gutdünken“ über die Zuwendung zu entscheiden, hält er daran nicht fest.

Das Bundesarbeitsgericht begründet seine Entscheidung zusammengefasst wie folgt:

Infolge der Benennung der Entgeltzahlung als „Sonderzahlung“, der dreimaligen und ohne ausdrücklichen Vorbehalt erfolgten Auszahlung jeweils zum Jahresende, habe der Kläger darauf schließen können, dass seine Arbeitgeberin in jedem Jahr verbindlich eine Sonderzahlung, wenn auch in unterschiedlicher Höhe, leisten wolle.

Das Bundesarbeitsgericht erachtet hierbei den Umstand, dass die Sonderzahlungen in den vergangenen Jahren in unterschiedlicher Höhe ausgezahlt wurden, für die Entstehung des Anspruches als unbeachtlich. Es argumentiert, dass es für eine vom Betriebsergebnis abhängige Sonderzahlung typisch sei, dass deren Höhe schwanke.

Fazit: Bislang hat das Bundesarbeitsgericht für das Entstehen eines Anspruchs aus betrieblicher Übung vorausgesetzt, dass es zu einer regelmäßigen und gleichförmigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen komme. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun ausdrücklich, an dieser Voraussetzung, der „regelmäßigen gleichförmigen Wiederholung“, nicht mehr festhalten zu wollen.

RA Carsten Fleischer

RA Carsten Fleischer, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Tel. (0351) 80 71 8-80, fleischer@dresdner-fachanwaelte.de

Weitere Informationen, aktuelle Urteile und Termine sowie eine Anwaltsübersicht und unsere Serviceleistungen finden Sie auf unserer Homepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von KUCKLICK dresdner-fachanwaelte.de

Beiträge zum Thema