Neues zum EU-Führerschein und dem sogenannten „Wohnsitzerfordernis“

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Bei der Gültigkeit des EU-Führerscheins kommt es häufig auf die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses an. Denn wenn alles richtig gemacht wird, darf in Deutschland wieder Auto gefahren werden. Auch, wenn vor Neuerteilung in Deutschland noch die MPU zu absolvieren gewesen wäre. 

Dies ist die Rechtslage unter der 3. EU-Führerscheinrichtlinie. Ob sich durch die 4. Richtlinie daran etwas ändern wird, ist derzeit nicht bekannt.

Und es gibt immer wieder Entscheidungen zu diesem Aspekt. Für Zweifel am Wohnsitzerfordernis ist die Staatsanwaltschaft beweisbelastet. Der Autofahrer kann also auf die Erteilung der Fahrerlaubnis verweisen.

Soll der Vorwurf eines Verstoßes erhoben werden, so reicht es nach einer bedeutsamen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht aus, wenn die Behörden des Ausstellermitgliedstaates mitteilen, dass sie die Wohnsitzvoraussetzungen schlicht nicht geprüft hätten. Dies ist ein wichtiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 24.10.19 (BVerwG 3 B 26.19).

Zum Schwure kommt es also immer dann, wenn jemand in Deutschland Auto fährt, und von den Polizeibeamten dann ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Sodann stellen sich die (deutschen) Behörden gelegentlich auf den Standpunkt, dass es sich um einen Fall von “Führerschein-Tourismus“ gehandelt habe und die Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden muss.

Die Behörden übersehen hierbei regelmäßig, dass es sich bei der gegenseitigen Anerkennungspflicht um geltendes EU-Recht handelt. Die Gültigkeit ist auch dann gegeben, wenn in Deutschland noch eine MPU offen ist.

Es erfolgt dann eine Anfrage an die ausstellende Behörde, wie es sich mit der Wohnsitzname verhalten habe. Denn – dieses wichtig – nur wenn es eine entsprechende Rückmeldung aus dem Ausstellerstaat gibt, die auf einen Wohnsitzverstoß hinweist, kann der Vorwurf erhoben werden.

Im vorliegenden Fall wurde sogar die deutsche Behörde verurteilt, die ausländische Fahrerlaubnis umzuschreiben. Wichtig: Eine solche Umschreibung ist nicht erforderlich, es darf auch ohne Umschreibung mit einer solchen Fahrerlaubnis in Deutschland gefahren werden.

Mehr Infos zum Thema finden Sie hier: 

https://www.ra-hartmann.de/eu-fuehrerschein-und-das-wohnsitzerfordernis/

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Foto(s): Henning Hartmann

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