Neues zum Urlaub – der EuGH hat entschieden

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Die neue Rechtsprechung des EuGH:

Eine ganz aktuelle und interessante Entscheidung des EuGH (C-619/16 und C-684/16).

Das obere Europäische Gericht hat darin festgestellt, dass

»ein Arbeitnehmer seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Urlaub nicht automatisch deshalb verlieren darf, weil er keinen Urlaub beantragt hat.«

Dieser Ausspruch ist bahnbrechend und ändert Grundlegendes, Festen des deutschen Urlaubsrechts entfallen. Bislang war die Rechtslage so, dass vom Arbeitnehmer am 31.12 eines Jahres nicht genommener Urlaub mit Ablauf des Jahres verfällt, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub bis zum Jahresende nicht proaktiv genommen im Sinne von “beantragt” hat. Diese Regelungsfeste gilt nicht mehr, der eiserne – man muss sagen ehemalige – Grundsatz gehört fortan der Vergangenheit an. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs, der bei einer 5-Tage-Woche 20 Jahresurlaubstage beträgt.

Wie lautet meine Handlungsempfehlung?

Der EuGH hat in seinem Aufsehen erregenden Urteil in der Begründung weiter ausgeführt, dass Urlaubsansprüche aber immer dann untergehen können,

»wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zum Beispiel durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen. Die Beweislast hierfür jedoch trägt der Arbeitgeber.«

Es gilt also fortan und auch für das ausklingende Jahr 2018: die Unternehmen müssen ihre Arbeitnehmer nicht nur aufklären, sie müssen die erfolgte Aufklärung auch hinreichend dokumentieren, um den Verfall des Resturlaubs 2018 vor Gericht beweisen zu können. Das wird schwer, denn nicht jeder Arbeitgeber weiß

A) von dem Urteil des EuGH oder/noch

B) weiß jeder Arbeitgeber, was zu tun ist.

Deshalb sollten Arbeitnehmer offene Urlaubsansprüche, die bis zum Jahresende nicht genommen werden (konnten) zu Beginn des neuen Jahres fordern und zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche fachanwaltlichen Rat einholen.


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