Neues zur (alten) Ansparrücklage für Existenzgründer

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Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.02.2012 - IV R 16/09 - Auch bei einer GmbH & Co. KG kann eine Ansparrücklage gebildet werden!

Der Bundesfinanzhof hatte sich einer Entscheidung vom Februar 2012 mit der Frage zu befassen, ob eine GmbH & Co. KG eine Ansparrücklage für Existenzgründer bilden kann.

Im Ergebnis bejahte er dies und stellte folgende Leitsätze heraus:

Eine GmbH & Co. KG kann keine Rücklage für Existenzgründer gemäß § 7g VII EStG a.F. bilden, wenn an der Komplementär-GmbH eine natürliche Person beteiligt ist, die kein Existenzgründer i.S.d. § 7g VII 2 Nr. 1 EStG a.F. ist.

Eine zu Unrecht gebildete Ansparrücklage ist vorrangig durch Änderung der Steuerfestsetzung des Jahres rückgängig zu machen, in dem die Rücklage gebildet wurde. Kann dieser Bescheid nach den Korrekturvorschriften der AO nicht mehr geändert werden, liegt eine rechtswidrig, aber wirksam gebildete Ansparrücklage vor, die gemäß § 7g IV 2 EStG a.F. i.V.m. § 7g V5 EStG a.F. spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend mit einem Gewinnzuschlag aufzulösen ist.

Die Klägerin im Sachverhalt war eine GmbH & Co. KG, die in dieser Konstellation sehr oft existiert - an ihr sind seit ihrer Gründung A als einziger Kommanditist und eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt. An der GmbH wiederum sind seit ihrer Gründung A mit 92% und B mit 8% beteiligt. B war bereits vorher mit mehr als 10% an einer anderen GmbH beteiligt.

Die Klägerin hat eine Ansparrücklage für Existenzgründer gemäß § 7g VII EStG geltend gemacht.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 7g VII 2 EStG erfüllt habe, da an der Komplementär-GmbH eine natürliche Person beteiligt war, die kein Existenzgründer i.S.d. Vorschrift war.

Der BFH hat in seiner Entscheidung die Auffassung des Finanzamtes bestätigt.

Der BFH betonte ausdrücklich, dass auch eine GmbH & Co KG Existenzgründerin sein kann - allerdings muss dies auch für die beteiligte GmbH gelten, § 7g VII 2 Nr. 3 EStG.

Ist an der GmbH eine natürliche Person beteiligt, die kein Existenzgründer ist, kann auch die GmbH & Co. KG keine Existenzgründerin mehr sein.

Praxisfolgen

Die Begünstigung für Existenzgründer ist zwar weggefallen - die Entscheidung eröffnet im Rahmen von Betriebsprüfungen für Veranlagungszeiträume vor dem 18.08.2007 jedoch neues Streitpotential.

Die Ansparrücklage für Existenzgründer sah gegenüber der allgemeinen Ansparabschreibung (§ 7g EStG a.F.) bestimmte Erleichterungen vor.

Als Existenzgründer im Sinne des § 7g VII 1 EStG a.F. galten u.a. natürliche Personen, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Betriebseröffnung weder an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar noch mittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren noch Gewinneinkünfte (§ 2 I Nr. 1 bis 3 EStG) erzielt haben (§ 7g VII 2 Nr. 1 EStG a.F.).

Auch eine Personengesellschaft konnte Existenzgründer sein - sofern alle Mitunternehmer die Voraussetzungen der Nr. 1 erfüllt haben (§ 7g VII 2 Nr. 2 EStG a.F.). Gleiches galt sogar für Kapitalgesellschaften, an der nur natürliche Personen beteiligt waren, die die Voraussetzungen der Nr. 1 erfüllt haben (§ 7g VII 2 Nr. 3 EStG a.F.).

Der BFH bestätigte nun, dass dies auch für eine GmbH & Co. KG als Kombination dieser Rechtsformen anerkannt werden muss. Voraussetzung ist aber, dass alle Mitunternehmer einschließlich der Komplementär-GmbH die Voraussetzungen eines Existenzgründers i.S.d. § 7g VII 2 EStG erfüllen.

Auch wenn die Entscheidung die alte Rechtslage betrifft - in Betriebsprüfungen kann die Entscheidung weiter für Zündstoff sorgen. Der Tipp auch hier - die Begleitung der Betriebsprüfung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht hilft Konflikte mit dem Betriebsprüfungsfinanzamt zu vermeiden oder diese zu lösen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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