NFT:Erlaubnispflichten -Der Einzelfall entscheidet

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In der Welt der Non-Fungible Tokens (NFTs) stellt sich immer wieder die Frage, ob und in welchem Umfang sie als Finanzinstrumente eingestuft werden können. Als Expertin im Bereich Kryptowährungen und Blockchain-Technologien ist es mir wichtig, Ihnen die rechtlichen Feinheiten zu erläutern, die bei der Klassifizierung und Nutzung von NFTs eine Rolle spielen. Die Antwort auf die Frage, ob ein NFT als Finanzinstrument im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) oder des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) zu betrachten ist, hängt oft von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab.

Wann wird ein NFT als Finanzinstrument betrachtet?

Die Entscheidung, ob ein NFT als Finanzinstrument einzustufen ist, hängt maßgeblich davon ab, welche Rechte der Emittent mit den Tokens verknüpft und wie diese nach der Emission genutzt werden können. Bei der aktuellen Nutzung von NFTs, vor allem zur Tokenisierung digitaler Kunstwerke, ist eine Qualifikation als Finanzinstrument in Form einer Vermögensanlage oder eines Schuldtitels nicht unbedingt gegeben. Oft fehlt es diesen NFTs an weitergehenden vermögensmäßigen Rechten und bei individuell gestalteten Tokens an der notwendigen Standardisierung. Ohne diese Austauschbarkeit kann eine Einstufung als Rechnungseinheit nicht erfolgen. Bei fragmentierten NFTs hingegen, die fungible Tokens darstellen, welche jeweils einen gleichwertigen Anteil an einem NFT repräsentieren, ist diese Austauschbarkeit gegeben.


Vermögensmäßige Rechte und ihre Bedeutung

Wenn ein NFT neben der Dokumentation von Verwertungsrechten oder des Eigentums weitergehende vermögensmäßige Rechte beinhaltet, wie beispielsweise Ausschüttungsversprechen, könnte es als Vermögensanlage eingestuft werden. Die genaue Klassifizierung hängt jedoch von den spezifischen Eigenschaften und der Nutzung des NFTs ab.


Kryptowerte im Einzelfall

Ob ein NFT als Kryptowert betrachtet werden kann, muss im Einzelfall entschieden werden. Kryptowerte sind digitale Darstellungen eines Wertes, die von Dritten als Zahlungsmittel akzeptiert werden oder Anlagezwecken dienen. Die Nutzung als Tausch- oder Zahlungsmittel ist bei nicht fragmentierten NFTs mit individuellem Inhalt aufgrund der fehlenden Austauschbarkeit unrealistisch. Allerdings ist die Nutzung zu Anlagezwecken bei NFTs nicht von vornherein ausgeschlossen.


Spekulation und Anlagezweck

Der Umstand, dass Nutzer mit einem NFT spekulieren und durch Kauf und Verkauf Gewinne erzielen können, reicht nicht aus, um objektiv von einem Anlagezweck auszugehen. Bei der Prüfung wird sowohl auf die mit den Tokens verbundenen Rechte als auch auf die Werbeaussagen des Emittenten oder der Vertriebspartner geachtet. Wenn beispielsweise die besondere Eignung der NFTs als Geldanlage hervorgehoben wird, könnte ein Kryptowert vorliegen.


Handel am Sekundärmarkt und Erlaubnispflichten

Sollte ein NFT als Finanzinstrument qualifiziert werden, ist der nachgelagerte Handel am Sekundärmarkt für mögliche Erlaubnispflichten relevant. Abhängig von der Ausgestaltung könnten Bankgeschäfte oder Wertpapierdienstleistungen, wie Finanzkommissionsgeschäfte, Anlage-/Abschlussvermittlung, Anlageberatung oder der Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems in Betracht kommen. Tätigkeiten in Bezug auf NFTs, die als Finanzinstrumente eingestuft werden, unterliegen denselben Erlaubnispflichten wie klassische Finanzinstrumente.


Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Für die bisher bekannten NFTs scheiden Erlaubnispflichten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) im Regelfall aus. Bei fehlender Standardisierung können mit solchen NFTs keine Zahlungsvorgänge durchgeführt werden, sodass sie kein E-Geld im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG darstellen.


Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Mögliche Erlaubnispflichten nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) sind ebenfalls denkbar. Wenn es im Zusammenhang mit dem Erwerb eines NFTs jedoch nicht zu einer Kapitaleinsammlung von Anlegern kommt, weil nur der Kauf eines Kunstwerks, Sammlerstücks oder virtuellen Gegenstands durch einen einzelnen Interessenten oder die Übertragung anderer Rechte an einem solchen Gegenstand beabsichtigt ist, fehlt es an der für Investmentvermögen erforderlichen Bündelung von Anlegergeldern. Damit läge kein Investmentvermögen im Sinne des KAGB vor.


Fazit

Die rechtliche Einstufung von NFTs erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es ist wichtig, die genauen Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten der Tokens zu analysieren, um festzustellen, ob sie als Finanzinstrument oder Kryptowert einzustufen sind. Als Anwältin mit Expertise im Bereich Kryptowährungen und Blockchain-Technologien stehe ich Ihnen bei allen rechtlichen Fragen und Herausforderungen rund um NFTs zur Seite. Gemeinsam stellen wir sicher, dass Ihr Projekt rechtlich abgesichert ist und alle relevanten Vorschriften eingehalten werden.





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