Nicht verbrauchter Erhaltungsaufwand im Erbfall

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Eigentümer von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Immobilien haben die Möglichkeit, größere Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre zu verteilen.

Welche Folgen entstehen, wenn der Eigentümer innerhalb des Verteilungszeitraums verstirbt?  

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Der Erblasser vermietete bis zu seinem Tod ein Zweifamilienhaus. Höheren Erhaltungsaufwand hatte er auf 5 Jahre verteilt. In der Einkommensteuererklärung für das Todesjahr zog die Klägerin (Witwe) den noch nicht verbrauchten Aufwand in voller Höhe ab. 

Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass die Aufwendungen auf den oder die  Erben des Vermietungsobjektes übergehen.

Dieser Auffassung ist der BFH nicht gefolgt. Denn es fehlt eine gesetzliche Grundlage, nach der ein vom Erblasser nicht "verbrauchter", weil auf mehrere Jahre verteilter Erhaltungsaufwand, auf die Erben übergeht.

Als Folge davon muss der Erblasser den restlichen Aufwand in voller Höhe bei seiner letzten Steuererklärung geltend machen. Wenn er sich dort nicht auswirkt, ist er verloren, auch wenn die Erben die Vermietungstätigkeit fortsetzen. Der Aufwand hängt also nicht am Objekt, sondern an der Person.

Mit dieser Entscheidung stellt sich der Bundesfinanzhof ausdrücklich gegen die von der Finanzverwaltung vertretene und praktizierte Verwaltungsauffassung.

Bei Eintritt eines Erbfalles sind deshalb nicht nur die erbrechtlichen Folgen genau zu prüfen, sondernd auch die steuerrechtlichen Konsequenzen. Aufgrund der Komplexität und des Zusammenwirkens von Erb- und Steuerrecht sollte im Zweifel fachlicher Rat eingeholt werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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