Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Testament

  • 4 Minuten Lesezeit

Trauscheinlos Verbandelte aufgepasst:

Ihre – rechtliche – Ungebundenheit hat ihren Preis. Es drohen Ihnen nicht nur familien- und sozialrechtliche, sondern auch erbrechtliche Nachteile, wie der nachfolgende Rechtstipp verdeutlichen mag:


Die Stellung eines gesetzlichen und pflichtteilsberechtigten Erbens haben nur Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die Folge: Verstirbt ein Ehegatte oder Lebenspartner, ohne ein Testament hinterlassen zu haben, dann erbt der längerlebende Ehegatte oder Lebenspartner von Gesetzes wegen, ist also abgesichert.


Warum eine testamentarische Vorsorge gerade für nichteheliche Lebenspartnerschaften so wichtig ist


Wer hingegen ohne Trauschein oder amtliche Eintragung verbandelt ist, und zwar egal, ob verlobt oder nicht, dem werden diese Privilegien nicht zuteil:

Nichteheliche Lebenspartner sind (in der Regel) keine gesetzlichen Erben des jeweils anderen Partners und auch keine Pflichtteilsberechtigte und gehen daher im Falle dessen Todes erbrechtlich leer aus!


Einen kleinen Trost gibt nur der sogenannte Dreißigste, der nach herrschender Meinung auch für nichteheliche Lebenspartner gelten soll. Danach kann der längerlebende Partner, sofern er im Haushalt des Verstorbenen gelebt und von ihm Unterhalt bezogen hat, von den Erben des Verstorbenen verlangen, dass diese ihm binnen dreißig Tagen nach dem Eintritt des Erbfalles weiterhin Unterkunft und Unterhalt in der bisherigen Form gewähren.


Angesichts dieser Rechtslage ist es ganz wichtig, dass beide nichtehelichen Partner rechtsgültige Vorkehrungen für den jeweils anderen Partner für den Todesfall treffen.


Welche Möglichkeiten der Vorsorge es gibt


Es bestehen die klassischen Möglichkeiten der Errichtung von (Einzel-) Testamenten oder des Abschusses eines Erbvertrages:


Testamente


Was nicht geht: Das gemeinschaftliche Testament


Bei einem gemeinschaftlichen Testament verfügen beide Testierenden gemeinsam, wer wen wie beerben soll. Selbstverständlich können in einem solchen Testament noch weitere Verfügungen getroffen werden. Aber die gegenseitige Erbeinsetzung und auch die Erbeinsetzung der Kinder hat eine Bindungswirkung für den jeweiligen Ehegatten oder Partner, die nicht ohne weiteres wieder beseitigt werden kann. Aus diesem Grund sind gemeinschaftliche Testamente so beliebt. Sie sind allerdings nur Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten. Wenn also nichteheliche Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament errichten, ist dies formunwirksam und damit ungültig. Und auch eine spätere Heirat der Partner macht das ungültige Testament nicht zum wirksamen Ehegattentestament!


Einzeltestamente


Selbstverständlich kann aber jeder nichteheliche Lebenspartner ein (Einzel-) Testament errichten, in dem er verfügt, wie sein Partner an seinem Vermögen posthum teilhaben soll, sei es als alleiniger Erbe, als Miterbe oder als Vermächtnisnehmer. Bei Einzeltestamenten ist aber folgendes zu beachten:


Zum einen haben sie für den jeweils anderen Partner den Nachteil, dass sie mit einer nicht unerheblichen Rechtsunsicherheit einhergehen:

Die getroffenen Verfügungen sind – im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament! - ohne Bindungswirkung für den Partner, denn sie können vom Testierenden jederzeit frei widerrufen werden. Wenn also beide nichtehelichen Lebenspartner sich gegenseitig in Einzeltestamenten bedenken, kann keiner von beiden sicher sein, dass der andere seine Verfügungen bestehen lässt.


Andererseits aber gibt es – im Gegensatz zu gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten! – bei Einzeltestamenten nichtehelicher Lebenspartner keine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass eine letztwillige Verfügung zugunsten des Lebenspartners im Fall einer Auflösung der Verbindung unwirksam wird. Insofern wäre es sinnvoll, wenn der Testierende die Erbeinsetzung seines nichtehelichen Lebenspartners mit der Bedingung versieht, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft am Todestag noch bestand.


Erbvertrag


Um für beide Partner die größtmögliche Sicherheit herzustellen, wäre der Abschluss eines Erbvertrages am sinnvollsten, der allerdings zwingend notariell beurkundet werden muss.


In diesem Erbvertrag können beide Seiten all das verfügen, was auch Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament verfügen dürfen: Das sind vertragsmäßige Verfügungen (Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage, Rechtswahl) wie auch einseitige Verfügungen (z.B. Teilungsanordnungen und Anordnung der Testamentsvollstreckung).


Wichtig: 

  1. Für den Fall der Trennung (oder auch für andere Fälle) sollten beide Seiten sich ein Rücktrittsrecht vorbehalten.
  2. Das Totenfürsorgerecht (insbesondere das Recht, die Bestattung des nichtehelichen Partners zu gestalten) sollten sich beide nichtehelichen Partner allerdings in einer trans- oder postmortalen Vollmacht gegenseitig übertragen.
  3. Ein gemeinschaftliches Testament mit einem noch vorhandenen Ehegatten eines der beiden oder sogar beider Partner steht einem Erbvertrag entgegen – dazu siehe unten!


Beschränkungen der Testierfreiheit: 

Besonderheiten gelten für sogenannte Patchwork-Situationen


Eine besondere Vorsorge muss getroffen werden, wenn einer der beiden nichtehelichen Partner oder gar beide entweder noch verheiratet sind und / oder aus vorherigen Verbindungen Kinder haben. Die noch vorhandenen Ehegatten ebenso wie die Kinder sind erb- und pflichtteilsberechtigt, möglicherweise sind es sogar die Eltern der Noch-Ehegatten. Hier muss überlegt werden, ob Erb- oder Pflichtteilsverzichtsverträge oder ein Zuwendungsverzichtsvertrag Abhilfe schaffen können.

In solchen Situationen ist es jedenfalls unabdingbar, anwaltlichen Rat einzuholen!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Kathrin Fedder-Wendt

Beiträge zum Thema