Das Widerrufsrecht bzw. Widerrufsjoker für Verbraucher beim Bauvertrag seit dem 01.01.2018

  • 2 Minuten Lesezeit

Das neue Bauvertragsrecht hat einige Änderungen gebracht, insbesondere gelten für Verbraucher Schutzbestimmungen, die nicht umgangen werden können, wie etwa das Widerrufsrecht beim Bauvertrag.

Seit dem 01.01.2018 besteht bei einem Bauvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB über einen Neubau oder einen größeren Umbau, der nicht notariell beurkundet wurde, ein Widerrufsrecht für Verbraucher gemäß § 650 l BGB, bekannt als Widerrufsjoker aus Bankgeschäften. Da es zum Widerrufsrecht beim Bauvertrag noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt, stellt sich die Frage, welche Grundsätze übertragbar sind. 

Es ist aber davon auszugehen, dass keine zu niedrigen Anforderungen zu stellen sind, da Bauverträge, wie bei Bankgeschäften, regelmäßig eine erhebliche finanzielle Verpflichtung darstellen.

Die Widerrufsbelehrung beim Bauvertrag muss nachweislich vor Vertragsschluss erfolgen. Das Nachholen der Belehrung hat zur Folge, dass damit schließlich die 14-Tagesfrist zu laufen beginnt. Rechtlich gesehen ist ein widerruflicher Vertrag, wie auch der Bauvertrag, schwebend unwirksam. Aufgrund § 650 o BGB kann vom Widerrufsrecht gemäß § 650 l BGB nicht abgewichen werden. Das Widerrufsrecht für Verbraucher beim Bauvertrag ist zwingendes Recht.

Das bedeutet, dass der Vertrag, sollte dieser kein Widerrufsrecht enthalten oder die Belehrung falsch sein, noch ein Jahr und 14 Tage lang seit Abschluss des Vertrags widerrufen werden kann. Folge ist, dass nach dem wirksamen Widerruf sämtliche wechselseitigen Leistungen zurückgegeben werden müssen.

Die Bauherrschaft wird dann das Geld zurückfordern, muss aber auch die Bauleistung etc. zurückgeben. Sollte das nicht möglich sein, weil die Bauleistung Eigentum der Bauherrschaft geworden ist bzw. die Bauleistung nicht ohne Zerstörung entfernt werden kann, besteht für die Baufirma ein Anspruch auf Geldersatz. Geschuldet wird dann das, was vertraglich für diese vorbezeichnete Bauleistung vereinbart wurde.

Bei überhöhten Vertragspreisen, wird ein angemessener Marktwert bestimmt. Mängel können aber in Abzug gebracht werden, sodass ein bereinigter Preis für die bisherige Bauleistung ermittelt werden kann.

Die weitere Folge eines wirksamen Widerrufs ist, dass der Darlehensvertrag mit der finanzierenden Bank unwirksam wird, wenn dieser für das Bauvorhaben abgeschlossen wurde. Die Bank muss aber Kosten und Sollzinsen nicht erstatten. 

Diese Kosten und Sollzinsen können bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung aber als Schadensersatz gegen die Baufirma geltend gemacht werden, da die Widerrufsbelehrung Vertragspflicht ist.

Diese Ausführungen bieten einen groben Überblick über das Widerrufsrecht und seine Folgen beim Bauvertrag und können eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Frederik Neumann

Beiträge zum Thema