(NOCH) KEIN ENDE IN SICHT – DIE BETRIEBSSCHLIESSUNGSVERSICHERUNG ZU PANDEMIEZEITEN

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Nur sehr wenige Gerichte haben bisher einen Anspruch aus der Betriebsschließungsversicherung im Fall einer Schließung wegen des Coronavirus bejaht. Zwei dieser positiven Entscheidungen wurden hier bereits in den Blogbeiträgen vom 08.07.2021 und 19.11.2021 dargestellt. Immer wieder wird jedoch angeführt, dass die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Aufzählung von Krankheiten abschließend sei. Kann dies richtig sein, wo doch COVID-19/SARS-CoV-2 bei Vertragsabschluss zumeist noch nicht bekannt war? Dem Bundesgerichtshof liegen derzeit dutzende Fälle zur Entscheidung vor. Ein erstes Urteil wird allerdings noch eine Weile auf sich warten lassen, und ergeht dann auch nur zu einer bestimmten Fassung der auf dem Markt teils sehr unterschiedlichen Bedingungswerke.

Eine von wenigen positiven und lesenswerten Entscheidungen ist das Urteil des LG München vom 01.10.2020 (Az: 12 O 5895/20), welches nachstehend zusammengefasst wird.

Was ist passiert?

Der Kläger, ein Gaststättenbetreiber, begehrte von dem Versicherer Leistungen in Höhe von 1.014.000,00 € aus der Betriebsschließungsversicherung. Diese wurde zwischen den Parteien Anfang März 2020 vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und auf Initiative des Versicherungsvermittlers hin geschlossen. Bei Abschluss der Versicherung wurde dem Kläger eine Vertriebsinformation des Versicherers ausgehändigt, wonach „behördlich angeordnete Betriebsschließungen aufgrund des neuartigen Coronavirus in der gewerblichen Betriebsschließungsversicherung mitversichert“ seien. Als Tagesentschädigung wurde ein Betrag von 33.800 € vereinbart; dies unter Berücksichtigung eines Wochenumsatzes von 286.538 € und sieben Öffnungstagen pro Woche.

Nach den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung für behördlich angeordnete Betriebsschließungen aufgrund aufgeführter Krankheiten oder Krankheitserregern. Die Krankheiten/Krankheitserreger werden in Teil B § 1 Nr. 2 der Versicherungsbedingungen aufgezählt mit dem einleitenden Satz „Versicherungsschutz besteht für die folgenden der in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten, beim Menschen übertragbaren Krankheiten und Erreger nach Fassung des Gesetzes vom 20.07.2000“. Unter Teil B § 3 der Bedingungen sind die Ausschlüsse von der Haftung des Versicherers geregelt.

Ab Mitte März ergingen vom bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Allgemeinverfügungen und Verordnungen, die Gastronomiebetriebe aller Art untersagten. Diese galten vom 21.03.2020 bis Mitte/Ende Mai 2020. Während des gesamten Zeitraums war der Außer-Haus-Betrieb (Take-away und Lieferung) von der Untersagung ausgenommen.

Vorgerichtlich war der Versicherer nur zur Zahlung eines Teilbetrags der Versicherungssumme bereit. Im Gegenzug sollte der Kläger auf darüberhinausgehende Rechtsansprüche verzichten. Nach der Zurückweisen dieses Angebots lehnte der Versicherer eine Regulierung ab.

Die Entscheidung des LG München

Das LG München sah den Anspruch des Klägers gegen seinen Versicherer als bestehend an.

Das Gericht stellte zunächst klar, dass nach den Versicherungsbedingungen keine bestimmte Rechtsform für die behördliche Anordnung vorgeschrieben ist. Daher falle eine nicht offensichtlich unwirksame Allgemeinverfügung oder Verordnung unter den Wortlaut der Bedingungen. Außerdem sei es für den Versicherungsfall nicht notwendig, dass die Ursache der Maßnahme in dem Betrieb selbst liegt, Krankheiten also betriebsintern auftreten. Es müsse lediglich die behördliche Maßnahme auf das IfSG gestützt sein.

Auch hielt das LG fest, dass die Möglichkeit des Außerhausverkaufs nichts an einer faktischen Betriebsschließung ändert. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Weiterbetrieb unter den noch zulässigen Umständen unzumutbar ist. Bei dem klägerischen Betrieb machte der Umsatz des Außerhausverkaufs in üblichen Zeiten weniger als 0,1% des Gesamtumsatzes aus. Der Kläger habe demnach den Kernbereich seines Betriebes ab dem 21.03.2020 nicht mehr ausüben können. Der Aufrechterhaltung des Außerhausverkaufs sei für ihn nicht rentabel gewesen.

Weiterhin sei durch die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen der Versicherungsumfang nicht eingeschränkt worden. Das Gericht war der Auffassung, dass sich dies bereits durch die Bezugnahme auf das Coronavirus in der Vertriebsinformation ergebe. Hierdurch sei die Gleichstellung des Virus und von COVID-19 mit den in den Bedingungen aufgeführten Krankheiten/Krankheitserregern vertraglich vereinbart worden.

Unwirksame Klausel

Zudem sei die Klausel mit der Auflistung der vom Versicherungsschutz umfassten Krankheiten und Krankheitserreger intransparent und damit unwirksam.

Die Versicherungsbedingungen sind aus der Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers auszulegen. Dabei spielt auch eine Rolle, ob die Versicherungsbedingungen eines bestimmten Versicherungsvertrags üblicherweise einen bestimmten Personenkreis ansprechen. Hier handelte es sich um eine gewerbliche Betriebsschließungsversicherung, so dass auf den verständigen, durchschnittlichen Gewerbetreibenden abzustellen war. Bei der Auslegung gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH, dass der Versicherungsnehmer nicht mit Lücken in seinem Versicherungsschutz zu rechnen braucht, wenn die Klausel ihm dies nicht hinreichend verdeutlicht.

Das Gericht befand bei der hiesigen Klausel, dass der Versicherungsnehmer durch die katalogartige Aufzählung davon ausgehen durfte, dass alle im IfSG erfassten Krankheiten/Krankheitserreger auch vom Versicherungsschutz erfasst und Ausschlüsse erst in § 3 der Bedingungen vorgenommen sein sollten. Ohne einen Vergleich mit dem IfSG sei nicht hinreichend erkennbar, dass der Umfang der Versicherung hinter dem des IfSG zurückbleiben sollte. Eine Einschränkung müsse jedoch ohne die Beschäftigung mit entsprechenden Gesetzen klar erkennbar sein. Dies habe die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge.

Die Höhe der Entschädigung

Das Gericht bejahte den geltend gemachten Anspruch auch bezüglich der Höhe von 1.014.000,00 €. Dazu führte es unter anderem aus, dass die auf Basis der festgesetzten Tagesentschädigung errechnete Gesamtentschädigung nicht nach § 76 Abs. 1 VVG zu kürzen war. Nach § 76 Abs. 1 VVG kommt eine Kürzung dann in Betracht, wenn die vereinbarte Tagesentschädigung/Taxe den wirklichen Versicherungswert zu diesem Zeitpunkt erheblich übersteigen würde. Der Versicherer führte hier an, dass der Kläger auch ohne die Schließung aufgrund der Pandemie einen geringeren Umsatz erzielt hätte. Dieses Argument verfängt nach Ansicht des Gerichts schon deswegen nicht, weil die Pandemie ja gerade der Auslöser für den Versicherungsfall war. Wäre auf die Tage direkt vor der Schließung abzustellen, wäre eine Taxe in den typischen Fällen einer Schließung aufgrund des IfSG sinnlos. Regelmäßig dürfte hier nämlich schon vor der Schließung mit Umsatzeinbußen zu rechnen sein. Sinn und Zweck einer Taxe ist es, die Feststellung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes zu erleichtern. Folgte man der Argumentation des Versicherers, träte dieser Sinn und Zweck vollständig zurück.

Keine Kürzung wegen staatlicher Hilfen

Zudem stellte das Gericht noch fest, dass der Bezug von staatlichen Liquiditätshilfen und Kurzarbeitergeld nicht zu einer Kürzung der Entschädigungssumme führen. Diese stellten keine öffentlich-rechtlichen Entschädigungsansprüche dar, die grundsätzlich zu einer Kürzung führen können.

Der Prozess wird nun in der nächsten Instanz beim Oberlandesgericht München weitergeführt.

Gegenteilige Meinungen

Viele Gerichte (Landgerichte, sowie die meisten Oberlandesgerichte) haben diese Fälle jedoch anders bewertet. Aufgrund der Vielgestaltigkeit der verwendeten Versicherungsbedingungen lassen sich hier nur eingeschränkt generelle Aussagen treffen. Oftmals wurde den entsprechenden Klauseln mit dem Verweis auf Krankheiten und Krankheitserreger des IfSG eine hinreichende Klarheit bezüglich des Versicherungsumfangs bescheinigt. Nach dieser Ansicht stellten die Aufzählungen einen abschließenden Katalog dar, in dem COVID-19 und SARS-CoV-2 nicht enthalten ist. Maßnahmen aufgrund der Coronapandemie begründeten danach keinen Versicherungsfall. Bei einigen Entscheidungen wurde sogar keine weitere Auslegung der jeweiligen Klauseln vorgenommen, weil der Wortlaut als eindeutig angesehen wurde. Es bleibt insofern abzuwarten, wie der BGH sich zu den Fällen des Versicherungsschutzes bei einer coronabedingten Betriebsschließung positionieren wird. Auch dann wird für jedes Bedingungswerk gesondert festgestellt werden müssen, wie weit der Versicherungsschutz tatsächlich reicht.

Erster Verhandlungstermin vor dem BGH

Als erster Verhandlungstermin vor dem BGH wurde nun der 26.01.2022 angesetzt (Az: IV ZR 144/21). In dem Verfahren wurde die Klage in erster Instanz abgewiesen und die Berufung von dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht ( Az: 16 U 25/21) zurückgewiesen. Auch hier verlangt der klagender Gaststättenbetreiber Entschädigung von seiner Versicherung aufgrund der Schließung seines Restaurants wegen der Coronapandemie. Das Berufungsgericht führte in seiner Begründung aus, dass es einer konkreten, einzelfallbezogenen Maßnahme zur Bekämpfung einer betriebsinternen Infektionsgefahr bedürfe. Diese habe es hier nicht gegeben, sondern lediglich eine Verordnung der Landesregierung. Zudem sei in den Versicherungsbedingungen das Coronavirus nicht erfasst. Die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger sei abschließend zu verstehen. Der Verweis auf das IfSG zeige nur die Herkunft des Katalogs auf und die Relevanz der aufgeführten Krankheiten/Krankheitserreger.

Was tun?

Es lohnt sich allemal – trotz der Vielzahl bisher vorliegender negativer Gerichtsentscheidungen – die Ansprüche vorgerichtlich anzumelden. Von einer jetzigen Prozessaufnahme sollte jedoch abgesehen werden, wenn nicht die betriebliche Rechtsschutzversicherung Kostendeckung für die erste Instanz bewilligt. Die Erfolgsaussichten sind derzeit noch zu unsicher.  

Gerne überprüfen wir Ihren konkreten Fall nach Vorlage der einschlägigen Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen.

Foto(s): Shutterstock.com

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