Nochmal ATZ: Nachträglicher Wechsel innerhalb der Modelle?

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Ein Beamter hat sich für das kurze ATZ-Blockmodell (3/3) entschieden, würde aber nun nachträglich gerne in das lange Modell (6/6) wechseln, da dieses für ihn finanziell attraktiver zu sein scheint. Ist der nachträgliche Wechsel möglich?

Die "kurze" und die "lange" Form der ATZ gibt es bereits seit 2007. Dies wird auch bis mind. 2016 unverändert so bleiben.

Bei beiden Formen erhält der Beamte zunächst 50 % seiner bisherigen Bezüge. Bei der ATZ, die bis 65 geht, erhält er zudem 20 % Zuschlag zum Grundgehalt. Insgesamt ergibt dies in etwa 70 % der bisherigen Bezüge.

Wenn der Beamte das lange Modell bis 67 wählt, erhält er 40 % Zuschlag. Über die ganze Laufzeit gesehen, hat er "unterm Strich" 10 % mehr Bezüge. Bis zur Pensionierung erhält er dann tatsächlich deutlich mehr.

Der Nachteil dabei ist jedoch natürlich, dass der Beamte dann auch 3 Jahre später in Pension geht. Darüber hinaus hat er dann 3 Jahre länger den Beihilfeanspruch von 50 %, da dieser erst mit der Pensionierung auf 70 % steigt. In den letzten drei Jahren des langen ATZ-Modells werden die Bezüge auch noch mal anders gerechnet.  

Einen Rechtsanspruch darauf, von einem Modell in das andere zu wechseln, gibt es leider nicht. Da ist der Beamte auf den „good will“ seines Dienstherrn angewiesen. Da der Arbeitgeber durch die dann längere Arbeitszeit aber durchaus profitiert, sollte der Beamten seinen Antrag auch an den für ihn zuständigen Bezirkspersonalrat mit der Bitte um Unterstützung senden.


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