Nochmals: Hinzuschätzungen bei einer Betriebsprüfung

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Der Dauerbrenner der Hinzuschätzungen bei Betriebsprüfungen war  Gegenstand einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster.
 

Sachverhalt
 Die Betriebsprüfung hat bei einem Großhandel mit nicht unbedeutenden Barumsätzen deutliche Hinzuschätzungen bei den Umsätzen vorgenommen. 

Ein Teil der Hinzuschätzungen beruhte berechtigterweise auf Aufzeichnungsmängeln bei der Führung der offenen Ladenkasse. Insoweit hat das Finanzgericht nur die Dimension der Hinzuschätzung zurechtgestutzt. 

Der Großteil der Hinzuschätzung des Finanzamtes beruhte auf der Vermutung, dass verdeckte Gewinnausschüttungen an den Alleingesellschafter vorgenommen worden seien und dass die für die verdeckten Gewinnausschüttungen notwendigen Mittel aus Schwarzgeschäften der GmbH stammten.
 

Das Finanzamt hatte bei dem Alleingesellschafter und seiner Ehefrau eine Geldverkehrsrechnung anhand der Privatkonten vorgenommen und festgestellt, dass die Einnahmen der Eheleute nicht dazu ausreichten, die Ausgaben zu decken. 

Das Finanzamt schloss daraus, dass unversteuerte Einnahmen aus der GmbH an den Alleingesellschafter geflossen sein mussten. Der Alleingesellschafter hatte dem Finanzamt gegenüber aber auch erklärt, er habe in den 1990er Jahren unversteuerte Silbergeschäfte durchgeführt.
 
Urteil des Finanzgerichtes
 

Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 18.5.22 zur Geschäftsnummer 10 K 261/17 erfrischenderweise auf tatsächliche Nachweise gesetzt. 

Der Umstand, dass die Geldverkehrsrechnung beim Alleingesellschafter zu Defiziten führe, zeige nicht, dass dieses Geld auch wirklich aus der GmbH stamme. 

Immerhin habe der Alleingesellschafter auch von unversteuerten Silbergeschäften gesprochen, die er einmal vorgenommen habe. Die Möglichkeit von Schwarzgeschäften als Privatperson dürfe also auch nicht ausgeschlossen werden. 

Der Schluss, dass das Geld aus der GmbH stamme, sei also unzulässig. 

Aus diesem Grunde eröffne die Geldverkehrsrechnung bei den Eheleuten keine Schätzungsbefugnis bezüglich der GmbH, so dass die von Finanzamt vorgenommene Schätzung nicht zulässig sei. 

Das Urteil des Finanzgerechtes Münster ist rechtskräftig. 

Schlussfolgerung

Das Finanzamt hat vielleicht auch deshalb keine Revision eingelegt, weil das Urteil über den Einzelfall hinaus keine neuen Rechtsansichten und Rechtswirkungen entfaltet. 

Interessant ist aber, dass in Betriebsprüfungsfällen wie diesen auch andere Möglichkeiten der Herkunft der Mittel -legal oder nicht legal- nicht ausgeschlossen werden dürfen. Das Finanzgericht zeigt auf, dass also nicht blindlings davon ausgegangen werden darf, dass das Geld wohl aus dem Betrieb der Steuerpflichtigen stammt.
 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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