Nordcapital Offshore Fonds 2 GmbH & Co. KG – die Verjährung von Rückabwicklungsansprüchen droht!

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In den Jahren 2008/2009 haben sich viele Privatanleger an dem NordCapital Offshore Fonds 2 beteiligt, dessen Geschäfte sich leider nicht so entwickelt haben wie es einst prognostiziert worden ist. Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb kommen für viele Anleger infrage, aber es ist eine gewisse Eile geboten. Aufgrund der Verjährungs-Höchstfrist von 10 Jahren drohen solche etwaigen Schadensersatzansprüche zu verjähren. Anleger sollten also jetzt ihre Ansprüche prüfen lassen und gegebenenfalls Schritte unternehmen, um die nahende Verjährung zu hemmen.

1. Das Beteiligungsmodell

Alles begann im Jahr 2008, als der 2. Nordcapital Offshore Fonds aufgelegt worden ist. Wie bereits sein Vorgänger investierte auch dieser Fonds in zwei Plattformversorgungsschiffe, die schwer erreichbare Bohrinseln mit Nahrungsmitteln, Trinkwasser, Baumaterial, Arbeitern, Ausrüstungsgegenständen usw. beliefern sollten. Anleger konnten sich mit einer Mindestzeichnungssumme von 15.000,- Euro als Treuhandkommanditist an der Gesellschaft beteiligen.

Nach den Prognosen sollte der Anleger während der geplanten 18-jährigen Laufzeit bis zum Jahr 2026 Ausschüttungen von insgesamt 179,5 % erhalten, zudem wurde damit gerechnet, dass die beiden Schiffe im Jahr 2026 noch mit einem Wert von 30 % veräußert werden können, sodass ein weiterer Veräußerungsgewinn von 55,3 % bezogen auf das Kommanditkapital auf den Anleger entfällt. Den Prognoseberechnungen zufolge soll ein Anleger bis Ende 2026 also insgesamt eine Gesamtauszahlung von 234,8 % bezogen auf sein eingezahltes Kommanditkapital erhalten – wer also 15.000,- Euro investiert hat, soll den Prognoseberechnungen zufolge bis zum Jahr 2027 rund 35.220 Euro erhalten.

Ein gutes Geschäft?

Bislang – also knapp 10 Jahre nach dem Beitritt und 8 Jahre vor dem geplanten Laufzeitende – sieht es nicht mehr so rosig aus; Prognose und Realität klaffen auseinander: So wurden in den ersten Jahren zwar Ausschüttungen gezahlt, diese belaufen sich bis heute auf insgesamt 23 % bezogen auf das eingezahlte Kapital. Seit Jahren erfolgten keine Ausschüttungen mehr. Was am Ende der Laufzeit passieren wird und ob dieser Fonds tatsächlich die verheißene Rendite bringt, kann man nur erahnen.

2. Gründe für Schadensersatzansprüche

Gründe für Schadensersatzansprüche gibt es wohl einige: Bei einigen Anlegern stimmt bereits die spekulative Beteiligungsart (Risikoklasse 4) nicht mit der von ihnen dokumentierten konservativeren Anlagestrategie (Risikoklasse 1-3) überein. Auch die lange Laufzeit von 18 Jahren war vielen Anlegern nicht bewusst. Was viele Anleger (bis heute) nicht wissen, ist, dass es sich bei den erhaltenen Ausschüttungen nicht um „Gewinne“, sondern vielmehr um gewinnunabhängige Entnahmen gehandelt hat, auf deren Rückzahlung der Anleger haftet (§ 172 Abs. 4 HGB). Im schlimmsten Fall erhält der Anleger also keine Zahlungen mehr und muss zudem die erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen.

Was alle Anleger gleichermaßen betrifft, ist, dass die Vertriebskosten des Fonds unseren Berechnungen zufolge bei über 15 % lagen. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, ist der Berater verpflichtet, den Kunden über Vertriebskosten von mehr als 15 % aufzuklären. Hintergrund ist die Tatsache, dass der Anleger, der eine derartige Beteiligung erwirbt, davon ausgehen darf, dass der Preis hierfür in einem angemessenen Verhältnis zu den sachlichen Leistungen steht. Dies ist jedoch dann nicht mehr der Fall, sofern mehr als 15 % der Anlegergelder nicht in die eigentliche Investition fließen, sondern für sog. „weiche Kosten” verwendet werden. Unterbleibt eine derartige Aufklärung, zieht dies einen entsprechenden Schadenersatzanspruch mit sich, der auf eine Rückabwicklung ausgerichtet ist.

3. Durchsetzung von Ansprüchen/Verjährung

Wer jetzt daran denkt, Rückabwicklungsansprüche geltend zu machen, muss sich beeilen, weil eine Verjährung solcher Ansprüche unmittelbar bevorsteht. So gilt die taggenaue Verjährungs-Höchstfrist von 10 Jahren. Wer beispielsweise am 20.06.2008 zu dieser Beteiligung (unzureichend) beraten worden ist und sich aufgrund dieser Beratung zu einer Zeichnung dieser Beteiligung entschlossen hat, muss bis zum Ablauf des 19.06.2018 handeln und eine etwaige eintretende Verjährung zu hemmen.

Hierbei reicht es nicht, dass sich der Anleger bei seinem Beratungsunternehmen „beschwert“ und Ansprüche geltend macht. Für eine Hemmung der Verjährung muss die Gegenseite entweder bestätigen, dass man sich in Vergleichsverhandlungen befindet oder aber man muss ein Güteverfahren vor einer öffentlich-rechtlich anerkannten Gütestelle bzw. ein Klageverfahren einleiten.

Erfahrungsgemäß können Klageverfahren aber oft vermieden werden, da wir mit unseren Mandanten oft eine zufriedenstellende außergerichtliche Lösung erreichen konnten (wenn die Ansprüche in unverjährter Zeit geltend gemacht werden).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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