Normenkontrolle gegen Bebauungsplan - auch künftige Grundstückseigentumer können Antrag einreichen

  • 2 Minuten Lesezeit

Mit seiner neuen Entscheidung vom 30.11.2021 (1 MN 125/21) stellte das OVG Lüneburg klar, dass auch angehende Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dazu befugt sind, ein Normkontrollverfahren zu beantragen. Sie müssen allerdings sowohl gewillt sein, das Eigentum oder ein sonstiges Recht zu erwerben als auch zivilrechtlich dazu befähigt sein.

Die Entscheidung basiert auf dem Normkontrollantrag einer interessierten Käuferin eines Grundstücks. Auf dieses plante sie den Bau einer Biogasanlage, welche zur Verwertung von Gülle benutzt werden sollte. Das Grundstück befindet sich allerdings in einem Sondergebiet, in welchem grundsätzlich nur pflanzliche Biomasse verwertet wird. Die Antragsgegnerin erließ zur Sicherung dieser Planungsziele des Gebiets eine Veränderungssperre.

Gegen diese wehrte sich die Antragstellerin. Ihrer Meinung nach sei der Plan nicht hinreichend konkret ausgestellt. Das Verbot der Verwertung tierischer Biomasse sei städtebaulich nicht zu rechtfertigen. Durch die Veränderungssperre sei sie in ihren Rechten verletzt.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die Antragstellerin keine Befugnis habe, einen Normkontrollantrag zu stellen, da ihr keine Antragsbefugnis zukomme. Sie habe das Grundstück noch nicht erworben, sodass bei Ablauf ihrer befristeten Kaufoption keine gesicherte Zugriffsmöglichkeit mehr bestehe. Deswegen wäre eine Rechtsverletzung nicht möglich. Die Planung des Gebiets sei außerdem ausreichend konkretisiert.

Das OVG wies den Normkontrollantrag zurück. Die Antragstellerin sei zwar antragsbefugt, doch sei die Veränderungssperre der Antragsgegnerin rechtmäßig und die Klage somit unbegründet.

Die Antragsbefugnis der Antragstellering ergebe sich aus der noch bestehenden Absicht, das Grundstück zu erwerben, da u.a. die Kaufoption noch nicht entfallen sei. Durch die mögliche Verletzung ihrer Rechte in „absehbarer Zeit“ sei sie dem Gesetzestext nach antragsbefugt, § 47 II S.2 VwGO.      

Dennoch sei der Normkontrollantrag wegen der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre unbegründet. Um eine solche zu erlassen, müsse die zu sichernde Planung zumindest die Richtung erahnen lassen, in welche der Bebauungsplan sich entwickeln werde. Dafür genüge es, dass eine positive Vorstellung der Gemeinde bezüglich des Bebauungsplaninhalts bestehe. Durch diese Konkretisierung soll verhindert werden, dass die Planung so gelenkt werden kann, dass bestimmte Nutzungsarten ausgeschlossen werden. Eine ausreichende Konkretisierung liege demnach vor, wenn die Inhaltsvorstellung ausreiche, um von der Genehmigungsbehörde als Leitlinie verwendet werden zu können, wenn sie abwägt, ob neue Vorhaben mit ebendieser Planung vereinbar seien. Dies sei hier gegeben.


Foto(s): Janus Galka


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl. Verwaltungswirt (FH), Janus Galka LL.M. Eur.

Beiträge zum Thema