Notizzettel als Testament

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Eine ältere Dame verstarb ohne nähere Verwandte. Die einzig noch lebende Verwandte war eine Nichte zweiten Grades. Nach dem Tod der Tante legte sie einen Notizzettel ohne Datum vor, auf dem handschriftlich und unterzeichnet stand: „Wenn sich für mich einer findet, der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt, der bekommt mein Haus und alles was ich habe“

Die Nichte behauptete, den Zettel von ihrer Tante bekommen zu haben. Da sie sich um ihre Tante gekümmert hatte, wollte sie einen Erbschein als Alleinerbin. Dies lehnte das OLG Braunschweig (Az: 1 W 42/17) jetzt ab. Die Richter argumentierten, dass zwar selbst ein geschriebener Zettel oder ein Bierdeckel ein gültiges Testament enthalten könnte. 

Das Datum fehlte

Hier scheiterte die Wirksamkeit jedoch daran, dass kein Datum enthalten war. Da die Verstorbene vor Jahrzehnten zusammen mit ihrem Ehemann ein Testament gemacht hatte, konnte der Notizzettel ohne Datum nicht eingeordnet werden. Hierzu führten die Richter in ihrem Urteil aus, dass gemäß § 2247 Abs. 2 BGB l der Erblasser in der Erklärung angeben soll, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) er sie niedergeschrieben hat. 

Enthält ein eigenhändig errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament gemäß § 2247 Abs. 5 Satz 1 BGB nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung aus anderen Umständen treffen lassen. Der genaue Errichtungszeitpunkt ist nur dann von Bedeutung, wenn ab einem bestimmten Zeitpunkt die Testierfähigkeit des Erblassers nicht mehr vorlag oder wenn es beim Vorliegen mehrerer Testamente darauf ankommt, welches das spätere Testament ist. Letzteres war hier der Fall.

Unklare Formulierungen

Außerdem befanden die Richter, dass die Formulierung: „Wer auf mich aufpasst“ nicht hinreichend bestimmt sei. Das Wort „aufpassen“ könne sowohl für Nachbarn gelten, die mal klingeln oder auch andere Personen. Dass nur allein die Nichte gemeint sei, sahen die Richter nicht.


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