Notleidende Verbraucherkredite: keine Vorfälligkeitsentschädigung nach Kündigung der Bank

  • 2 Minuten Lesezeit

Nach dem in der Öffentlichkeit viel beachteten „Widerrufsjoker“ könnten weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) Darlehensnehmer viel Geld sparen. Dies gilt zumindest für Verbraucher. Denn im Jahr 2016 entschied der BGH mehrfach, dass Banken bei notleidenden Verbraucherdarlehen nach Kündigung keine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen können.

Notleidende Verbraucherkredite – worum geht es?

Verbraucherdarlehen ist – vereinfacht gesagt – jedes Darlehen, dass nicht für eine gewerbliche oder beruflich selbstständige Tätigkeit bei einer Bank aufgenommen wird. Darunter fällt der kleine Konsumentenkredit ebenso wie das Darlehen zur Finanzierung eines Eigenheims. Es handelt sich also um ein Massengeschäft. Im Schnitt hat in Deutschland jeder Haushalt rund € 27.000 Schulden. In Deutschland galten im Jahr 2016 rund € 6,85 Mio. Erwachsene als überschuldet.

Kann der Darlehensnehmer seine vertraglich versprochenen Tilgungsraten nicht mehr erbringen, sieht das Gesetz vor, dass dies für die darlehensgebende Bank einen außerordentlichen Kündigungsgrund bilden kann. Für den Darlehensnehmer kann dies wirtschaftlich existenzbedrohlich sein, denn durch eine solche Kündigung wird über die Darlehensraten hinaus die gesamte Restvaluta zur Rückzahlung fällig.

Umso ärgerlicher war es für den sich wirtschaftlich in Bedrängnis befindenden Verbraucher, dass Banken ihm dann neben der Darlehensvaluta und Verzugszinsen auf diese oftmals auch noch eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung berechneten. Ihr Argument: Durch die außerplanmäßige Beendigung des Darlehens sei ihnen Gewinn entgangen. Zudem hätten sie durch die ursprüngliche längere geplante Darlehenslaufzeit eigene Kosten.

Der BGH urteilte nun im Jahr 2016 mehrfach, dass diese Praxis vieler Banken rechtswidrig ist. Erstmals mit Urteil vom 19.01.2016 (XI ZR 103/15) entschied der BGH, dass die in § 497 BGB enthaltene Regelung zu Verzugszinsen die Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung ausschließe. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber erreichen wollen, dass der Verbraucher im Fall der Kündigung keinen weitergehenden Belastungen als den dort geregelten Verzugszinsen ausgesetzt sind. Diese Entscheidung wurde von der Kreditwirtschaft erwartungsgemäß heftig kritisiert. Damit hatten die Banken beim BGH indes keinen Erfolg. Mit Urteil vom 22.11.2016 (XI ZR 187/14) bestätigte der BGH nochmals ausdrücklich seine Rechtsprechung.

Vorfälligkeitsentschädigungen – was bedeutet dies für den Verbraucher?

Die Praxis zeigt, dass die Banken dies in den vergangenen Jahren nicht beachtet haben und teils bis heute nicht beachten. Verbrauchern, denen in den vergangenen Jahren nach einer Darlehenskündigung durch die Bank Vorfälligkeitsentschädigungen berechnet wurde, steht nunmehr der Weg offen, diese zurückzufordern.

Weitere Informationen: http://www.roessner.de/notleidende-verbraucherkredite-vorfaelligkeitsentschaedigung-bei-kuendigung

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Georg Jäger


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Jochen Weck

Beiträge zum Thema