Notrufsystem im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ steuerlich absetzbar

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Die Kosten für ein Notrufsystem mindern als haushaltsnahe Dienstleistung die Steuerlast. Dies entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 03.09.2015 (Az. VI R 18/14).

In dem entschiedenen Fall schloss der Kläger mit dem Betreiber einer Seniorenresidenz einen Seniorenbetreuungsvertrag, mit dem der Betreiber an 24 Stunden pro Tag ein Notrufsystem zur Verfügung stellte. Dieses Notrufsystem machte 80 % der vertraglichen Leistungen aus. Für alle vertraglichen Leistungen zahlte der Kläger eine Betreuungspauschale. In seiner Steuererklärung machte der Kläger 76 % der Betreuungspauschale als Aufwendung für haushaltsnahe Dienstleistung geltend.

Um den Teil der Betreuungspauschale, der auf das Notrufsystem entfällt, als Aufwendung geltend machen zu können, muss es sich bei dem Notrufsystem um eine haushaltsnahe Dienstleistung handeln. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts oder entsprechend Beschäftigten erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Durch das Notrufsystem besteht für die Bewohner rund um die Uhr die Möglichkeit, im Bedarfsfall Hilfe zu rufen. Ein solcher Hilferuf kommt in der Notrufzentrale des Hauses an. Von dort wird dieser an die Pfleger weitergeleitet, welche einen Piepser bei sich haben. Eine solche Rufbereitschaft leisten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder Haushaltsangehörige. Sie stellen im räumlichen Bereich des Haushalts sicher, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten.

Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht von der Kanzlei für Pflegerecht in Lüdinghausen unter 0 25 91 – 20 88 58 und Dortmund unter  02 31 - 22 25 568 .


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