Insolvenzeröffnung über FHH Fonds Nr. 40 MS „Antofagasta“

  • 2 Minuten Lesezeit

Wie ist die aktuelle Situation?

Die aktuelle Situation für Anleger ist alles andere als erfreulich. Anleger müssen mit Verlusten rechnen, möglicherweise sogar mit einem Totalverlust. Auf den Antrag der FHH Fonds Nr. 40 MS „Antofagasta“ GmbH & Co. KG auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Amtsgericht Hamburg am 03.03.2017 um 14:54 bestehende Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den FHH Fonds Nr. 40 MS „Antofagasta“ GmbH & Co. KG untersagt. Zugleich wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (Az. 67b IN 53/17).

Wurden Anleger vor Zeichnung fehlerhaft beraten?

Die Empfehlung der verschiedenen Beteiligungsformen an dem FHH Fonds Nr. 40 MS „Antofagasta“ GmbH & Co. KG ist selbstverständlich nicht per se fehlerhaft. Allerdings gilt dies nicht für solche Anleger, die eine sichere Anlage wünschten. „Für sicherheitsorientierte Anleger dürfte die Beteiligung an dem FHH Fonds Nr. 40 MS „Antofagasta“ GmbH & Co. KG nach unserer Einschätzung nicht geeignet gewesen sein, da dieser Beteiligungsformen ein Totalverlustrisiko immanent ist“, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A. von der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Anleger über alle für den Erwerb einer Kapitalanlage relevanten Informationen aufgeklärt werden. Dies betrifft insbesondere bestehende Risiken, zu denen in der Regel das Totalverlustrisiko, die Laufzeit, die Fungibilität und überhöhte Weichkosten gehören. „Auch Vertriebsprovisionen müssen von den Anlageberatern ungefragt zumindest dem Grunde nach offenbart werden, sofern die Beratung von einer Bank geführt wurde. Oftmals ist dies nach unserer Erfahrung aber nicht erfolgt, sodass die Nichtaufklärung über Rückvergütungen die Erfolgsaussichten deutlich erhöht.“

Welche Handlungsmöglichkeiten haben Anleger?

Anleger sollten durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob sie Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater geltend machen können. „Wenn sicherheitsorientierte Anleger im Rahmen der Anlageberatung nicht oder unzureichend über die zuvor genannten Risiken oder den Erhalt von Vertriebsprovisionen aufgeklärt worden sind, bestehen nach unserer Einschätzung gute Erfolgsaussichten, die Anlageberater für den Schaden haftbar zu machen.“


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von L&P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft

Beiträge zum Thema