„Nur“ ein Einsichtsrecht des Betriebsrats in die Bruttolohnlisten

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BAG-Entscheidung letztes Jahr

Am 07.05.2019 (Az.: 1 ABR 53/17) hat das Bundesarbeitsgericht das Einsichtsrecht des Betriebsrats in die Listen der Bruttolöhne und -gehälter bestätigt.

Einsichtsrecht „ja“

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat nun in seinem Beschluss vom 17.12.2019 (Az.: 6 TaBV 33/19) klargestellt, dass § 80 Abs. 2 Satz 2 HS 2 BetrVG dem Betriebsrat ein Recht auf Einsicht in die Bruttolohn- und -gehaltslisten zugesteht, aber eben auch nicht mehr:

Weitergehende Rechte „nein“

Der Betriebsrat kann weder die (unbeschränkte) Zur-Verfügung-Stellung der Bruttolohnlisten in elektronischer Form verlangen, noch kann er deren Aushändigung in Papierform verlangen.

Begründung:

Zu diesem Ergebnis gelangt das LAG München durch Auslegung des Wortlauts des § 80 Abs. 2 Satz 2 HS 2 BetrVG („Einblick nehmen“) und der Vorschriften im Entgelttransparenzgesetz („einzusehen“). Auch der Gesamtzusammenhang und die Gesetzgebungsgeschichte stützen nach Ansicht des LAG München dieses Ergebnis.

Folge

Der Arbeitgeber entscheidet grundsätzlich in welcher Weise und Form er die Bruttolohnlisten zur Verfügung stellt. Das heißt, der Arbeitgeber kann von sich aus entscheiden, dass er die Listen dem Betriebsrat elektronisch oder als Papierausdruck zur Verfügung stellt; nur verpflichtet ist er dazu nicht.

Rechte des Betriebsrats

Der Betriebsrat kann verlangen, dass die Listen so aufbereitet sind, dass ihm eine sachgerechte Aufgabenerfüllung möglich ist; dies vor allem bei umfangreichem Zahlenmaterial.

Nicht vergessen

Das Einsichtsrecht ist zeitlich nicht beschränkt, der Betriebsrat kann also selbst bestimmen, wie oft und wie lange er Einblick nehmen möchte und Notizen sind selbstverständlich erlaubt.

Das Urteil des LAG ist noch nicht rechtskräftig; es bleibt abzuwarten, ob der Betriebsrat Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht einreicht.


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