Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit „Null“? - BAG sagt "ja"

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Bislang liegt lediglich eine Zusammenfassung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 30.11.2021, Az. 9 AZR 225/21 als Pressemitteilung vor. 

Hintergrund der Entscheidung: 

In vielen Unternehmen ist aufgrund der Corona-Pandemie Kurzarbeit eingeführt worden. So auch in dem Betrieb, in welchem die Klägerin in 2020 tätig war. Die Klägerin arbeitete in drei Monaten des Jahres 2020 gar nicht und in zwei Monaten nur an jeweils fünf Tagen. Der Arbeitgeber berechnete aufgrund der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle den Urlaubsanspruch der Klägerin neu und kürzte den Urlaubsanspruch der Klägerin. Hier gegen wehrte sich die Klägerin erfolglos durch alle Instanzen und scheiterte nunmehr auch vor dem BAG. 

Entscheidungsgründe:

Nach den bereits vorliegenden Ausführungen entschied das BAG, dass der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs rechtfertigt. Weder nach nationalem Recht noch nach Unionsecht sind die Arbeitstage, die aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallen sind, mit Zeiten von Arbeitspflicht gleichzustellen. 

Nach § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz beträgt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche 24 Werktage. Ist arbeitsvertraglich eine von dem Gesetz abweichende Arbeitszeit vereinbart, ist der gesetzliche Mindest-Urlaubsanspruch unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten. 

Unter Zugrundelegung des gesetzlichen Mindesturlaubs von 24 Werktagen (bei einer 6-Tage-Woche), ist der gesetzliche Urlaubsanspruch nach folgender Formel zu berechnen: 

"24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage"

Sofern die Arbeitsvertragsparteien keine von § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz abweichende Vereinbarung getroffen haben, kann auch der vertraglich gewährte Mehrurlaub aufgrund des kurzarbeitsbedingten Ausfalls neu berechnet werden.  



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