Nur wenige Meter unter Alkohol gefahren: Kein Entzug der Fahrerlaubnis!

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Folgender Fall ist von dem Amtsgericht Verden am 4.12.13 zu dem Aktenzeichen (9a Gs 924 Js 43392/13 (3757/13) entschieden worden: Der beschuldigte Autofahrer war auf dem Parkplatz einer Diskothek nach einer ausgiebigen Zechtour wenige Meter gefahren, um sein Fahrzeug an einen Platz zu stellen, auf dem er nächtigen wollte. Es kam zur Polizeikontrolle und der Einleitung eines Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, dem Autofahrer die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen.

Dieser Antrag ist von dem Gericht zurückgewiesen worden. Zwar liege nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ein Verstoß gegen das Verbot von Alkohol am Steuer vor (§ 316 StGB). Dies zieht zwar im Regelfall eine Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 II Nr.2 StGB nach sich. In dem hier vorliegenden Fall sei es aber nicht auszuschließen, dass gerade eine Ausnahme von der Regel des § 69 II Nr.2 StGB vorliegt, die Fahrerlaubnis also nicht zu entziehen sei.

Denn: Da der Beschuldigte auf dem Parkplatz der Diskothek, mit Decken ausgerüstet, in seinem Auto angetroffen wurde, bestand zumindest die Möglichkeit, dass er gerade nicht am Straßenverkehr teilnehmen wollte.

Ganz ähnliche Entscheidungen gibt es übrigens für die Fälle, in denen sich ein Autofahrer – unter Alkoholeinfluss – in sein Fahrzeug legt, um zu schlafen, und nur zum Zwecke der Beheizung den Motor laufen lässt. Ist dies ein „Führen eines Fahrzeuges“? Wohl nein.

Dr. Henning Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Oranienburg


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