Nutzung einer Who’s-Who-Biografie: Abmahnung der Kanzlei Prinz für Hr. Christian K.

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Uns liegt ein weiteres Mal eine Abmahnung wegen Nutzung einer Biografie aus dem Biografien-Lexikon „Who’s Who“ vor, das unter der Domain www.whoswho.de erreichbar ist. Ausgesprochen wurde die Abmahnung von der Kanzlei Prinz aus Hamburg. Wir haben bereits in der Vergangenheit mehrfach mit solchen Abmahnungen zu tun gehabt und auch schon auf dieser Plattform hierüber bereits 2015 berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/urheberrecht-abmahnung-von-christian-k-wegen-verwendung-eines-textes_073810.html

Anders als bei Lichtbildern ist bei Texten zunächst die erforderliche Schöpfungshöhe festzustellen, damit diese als – dann – Werke nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG  urheberrechtlichen Schutz genießen und eine Verwendung gegen Urheberrechte verstoßen kann. Breits diese Prüfung sollte man einem erfahrenen Fachanwalt überlassen, da es sich hier um eine für die Verteidigung wesentliche und nicht immer einfach zu beantwortende Vorfrage handelt. 

Sollte der Werkscharakter nicht festgestellt werden können, würde das bedeuten, dass es sich bei der Abmahnung um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung handeln würde. In einem solchen Fall wären natürlich keine Zahlungen an den Gegner zu leisten oder Unterlassung zu versprechen; im Gegenteil müsste dieser die eigenen Rechtsanwaltsgebühren ausgleichen.

Sofern es sich bei der abgemahnten Textstelle um ein Werk nach § 2 UrhG handelt, ist das weitere Vorgehen genau zu überlegen und sorgfältig vorzubereiten, um keine weiteren (finanziellen) Nachteile zu riskieren. 

Sofern – wie verlangt – ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden soll, sollte dieses unbedingt zuvor abgeändert und nicht etwa in der vorgeschlagenen Form abgegeben werden. 

Dem Bundesgerichtshofs zufolge ist mit einer unverändert abgegebenen Unterwerfungserklärung zumeist davon auszugehen, dass mit der Unterlassung auch die Beseitigung strafbewehrt mit versprochen wird (gegen diese Sichtweise läuft derzeit eine Verfassungsbeschwerde). 

Schon aus diesem Grund gehört das beigelegte Muster modifiziert. Die Beseitigungspflicht reicht nämlich weiter, als die meisten Abgemahnten (und auch einige Kollegen der Erfahrung nach) wissen: Sie umfasst auch Spiegelungen des Verstoßes durch Drittanbieter (Suchmaschinen-Caches u. a.). Spätestens hier wird deutlich, dass die Beseitigung nicht ohne Weiteres unter Androhung einer Vertragsstrafe versprochen werden sollte. 

Darüber hinaus wird Auskunft verlangt, wie lange die Biografie im Internet bereit gehalten wurde. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass eine übliche Lizenzgebühr bei 100,00 EUR im Monat für die Nutzung einer Biografie im Internet liegen würde. Je nach Dauer der Nutzung bemisst sich hiernach die (Lizenz-)Schadenersatzforderung, die nach erteilter Auskunft konkret beziffert und gefordert werden würde.

Zuletzt wird Aufwendungsersatz hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR (entspr. 887,03 EUR) gefordert.

Alles in allem handelt es sich um weitgehende Ansprüche (30-jährige strafbewehrte Bindung, Zahlung von knapp 1000,00 EUR), die nachträglich noch erweitert werden (Lizenzschadenersatz auf Grundlage der eingeforderten Auskunft). 

Vorschnelles Entgegenkommen ist nicht oder kaum mehr rückgängig zu machen, insbesondere kann eine einmal erteilte Auskunft nicht mehr zurückgenommen werden, ein einmal abgegebenes Unterlassungsversprechen nicht mehr oder kaum noch rückgängig gemacht werden. Es kann daher nur geraten werden, die Angelegenheit durch einen Fachanwalt vorab prüfen zu lassen.

Dr. Wallscheid & Drouven | Kostenlose Ersteinschätzung durch Fachanwalt

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen. 

Gerne können Sie mich anrufen, um eine kostenlose telefonische allgemeine Ersteinschätzung zu Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können mir vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung/einstweilige Verfügung/Klage oder Fragestellung via E-Mail oder Telefax zusenden; sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werde ich mich gerne bei Ihnen zurückmelden. 

Ich freue mich, Sie bundesweit zu beraten und zu vertreten.


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