Urheberrecht: Abmahnung von Christian K. wegen Verwendung eines Textes

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Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Prinz Neidhardt Engelschall aus Hamburg vor. Mit dem Schreiben wird eine (angeblich) unberechtigte Verwendung einer Biografie eines Prominenten, Die Kurzbiografie wurde vom Auftraggeber der Abmahnung, Herrn Christian K., unter dem Internetauftritt www.whoswho.de zuvor veröffentlicht.

Die Kanzlei Prinz Neidhardt und Engelschall fordern für ihren Mandanten die Abgabe eines Unterlassungsversprechens, Auskunft hinsichtlich der Nutzungsdauer sowie Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000 € ein. Angeboten wird ein pauschaler Betrag in Höhe von 1.050 €, zur außergerichtlichen Abgeltung der Angelegenheit.

Urheberrechtsverletzung durch Textübernahme?

Begründet werden die Forderungen mit einer angeblichen Verletzung des Urheberrechts an dem fraglichen Text. Ob eine solche Urheberrechtsverletzung tatsächlich vorliegt, muss in einem solchen Fall zunächst positiv festgestellt werden. Denn anders als bei Lichtbildern, die jedenfalls auch dann über das Urhebergesetz (Leistungs-) Schutz genießen, wenn die Schöpfungshöhe nicht erreicht ist und daher keine „Werke“ vorliegen (vgl. § 72 UrhG), existiert eine vergleichbare Regelung für Sprachwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG (wie Schriftwerke, Reden oder Computerprogramme) nicht.

Ob also die für eine berechtigte Forderung, einen Anspruch, notwendige Schöpfungshöhe des Textes gegeben ist, ist zunächst festzustellen. Hierbei handelt es sich immer wieder um eine Einschätzung am konkreten Sachverhalt, also um eine Tatfrage, so dass eine allgemeine Aussage nicht möglich ist. Die Länge des Textes hat dabei für die Beurteilung kaum Bedeutung. In einem vierzeiligen Gedicht kann eine Schöpfung gesehen werden, in einer 20-seitigen Gebrauchsanleitung möglicherweise nicht. Auch der (finanzielle) Aufwand hat gänzlich außer Betracht zu bleiben. Es kommt alleine darauf an, ob in dem jeweiligen Text eine ausreichende eigenkreative geistige Leistung des Erstellers zu erkennen ist.

Bspw. hat das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 8.11.2012, Az. Az.: 308 O 388/12) zu der Schöpfungshöhe eines Fragenkatalogs entschieden:

„Die streitgegenständlichen Interviewfragen sind als Sprachwerke i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt. Ein Sprachwerk kann seine Prägung als individuelle geistige Schöpfung nicht nur durch die sich in der Sprachgestaltung ausdrückende Gedankenführung und -formung gewinnen, sondern auch durch die schöpferische Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des vorhandenen Stoffs (vgl. BGH GRUR 1980, 227, 230 – Monumenta Germaniae Historica; BGH GRUR 1981, 520, 521 – Fragensammlung).

Ausreichend ist, wenn das Sprachwerk einen gewissen Grad von Individualität aufweist (sog. „kleine Münze“, vgl. Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 2 Rn 48; Dreier/Schulze UrhG 3. Aufl., § 2 Rn. 85, jew. mwN). Hieran kann es fehlen, wenn der Spielraum für eine individuelle Gestaltung sehr eng und individuelles Schaffen deshalb besonders schwierig ist (BGH GRUR 1981, 520, 521 – Fragensammlung). Die aus der Anlage ersichtlichen Fragen weisen jedoch vielfache Möglichkeiten der Formulierung auf und sind aufgrund ihrer prägnanten sprachlichen Gestaltung, ihres inhaltlichen Aufbaus und ihrer individuellen Zusammenstellung urheberrechtlich geschützt.“

Gerade bei Biographien ist der Spielraum der individuellen Gestaltung angesichts der vorgegebenen Chronologie naturgemäß enger, was aber nicht bedeutet, dass hier eine Schöpfung von vorne herein ausgeschlossen wäre.

Fachanwalt für Urheberrecht

Ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden und ggf. in welcher Form dies geschehen sollte, ist daher in einer Würdigung vorab zu klären. Hierbei spielt neben dem Ergebnis der Prüfung u. a. auch die Notwendigkeit einer weiteren Nutzung für den Abgemahnten und dessen Wunsch nach einer streitlosen oder streitigen Behandlung eine Rolle.

Unsere Kanzlei ist auf die Abwehr urheberrechtlicher Abmahnungen spezialisiert. Als Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht biete ich Ihnen gerne eine erste kostenlose Einschätzung im Falle einer Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung an.


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