Nutzungsrechtsvorbehalt des Grundstücksverkäufers
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Wird in einem Grundstückskaufvertrag lediglich einzelnen Käufern das Miteigentum zu Bruchteilen verkauft, hingegen das aufgrund einer Sondervereinbarung weiteren Miteigentümern zugewiesene Sondernutzungsrecht ausdrücklich nicht mit übertragen, sondern verbleibt dieses gemäß gesonderter Regelung des Grundstückskaufvertrages bei dem Verkäufer, so steht den Käufern kein allein aus ihrem Miteigentumsrecht resultierender Anspruch aus den hieraus gezogenen Nutzungen zu.
Dies hatten im vorliegenden Fall die Kläger verlangt, nachdem sie durch Grundstückskaufvertrag einzelne Miteigentumsanteile des streitgegenständlichen Grundstückes – allerdings unter Vorbehalt des Nutzungsrechtes zugunsten des Verkäufers - erworben hatten. Dennoch verlangten die Kläger Auskunft und Abrechnung über die aufgrund des Nutzungsrechtes vermieteten Stellplätze.
Vorliegend wies der BGH mit Hinweisbeschluss vom 20.10.2008 – II ZR 246/07 – darauf hin, dass es schon allein an einem Nutzungsrecht der Kläger fehle. Zwar stünden gem. § 743 BGB auch die Früchte und Gebrauchsvorteile des im Miteigentum stehenden Grundstückes und damit grundsätzlich auch der aus der Vermietung der Stellplätze erzielte Mietzins aufgrund ihrer Mitberechtigung den Teilhabern gemeinsam zu. Die Regelung setzt jedoch diese Grundstücksnutzungen voraus und garantiert damit nur eine Beteiligung an vorhandenen Nutzungen. In diesem Zusammenhang bestätigte der Senat, dass das Nutzungsrecht kein wesentlicher Bestandteil des Eigentums und damit einer schuldrechtlichen Sondervereinbarung zugänglich ist, weshalb es dem Beklagten daher unbenommen blieb, das Nutzungsrecht zusätzlich zu den Miteigentumsanteilen gesondert zu einem eigens dafür ausgewiesenen Kaufpreis zu veräußern oder aber auch, wie hier, dieses zu behalten und im eigenen wirtschaftlichen Interesse durch Vermietung zu verwerten.
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