Nutzungsrechtsvorbehalt des Grundstücksverkäufers

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Wird in einem Grundstückskaufvertrag lediglich einzelnen Käufern das Miteigentum zu Bruchteilen verkauft, hingegen das aufgrund einer Sondervereinbarung weiteren Miteigentü­mern zugewiesene Sondernutzungsrecht ausdrücklich nicht mit übertragen, sondern ver­bleibt dieses gemäß gesonderter Regelung des Grundstückskaufvertrages bei dem Verkäu­fer, so steht den Käufern kein allein aus ihrem Miteigentumsrecht resultierender An­spruch aus den hieraus gezogenen Nutzungen zu.


Dies hatten im vorliegenden Fall die Kläger verlangt, nachdem sie durch Grundstückskauf­vertrag einzelne Miteigentumsanteile des streitgegenständlichen Grundstückes – allerdings unter Vorbehalt des Nutzungsrechtes zugunsten des Verkäufers -  erworben hat­ten. Den­noch verlangten die Kläger Auskunft und Abrechnung über die aufgrund des Nutzungsrech­tes vermieteten Stellplätze.


Vorliegend wies der BGH mit Hinweisbeschluss vom 20.10.2008 – II ZR 246/07 – darauf hin, dass es schon allein an einem Nutzungsrecht der Kläger fehle. Zwar stünden gem. § 743 BGB auch die Früchte und Gebrauchsvorteile des im Miteigentum stehenden Grund­stückes und damit grundsätzlich auch der aus der Vermietung der Stellplätze erzielte Mietzins auf­grund ih­rer Mitberechtigung den Teilhabern gemeinsam zu. Die Regelung setzt jedoch die­se Grundstücksnutzungen voraus und garantiert damit nur eine Beteiligung an vorhandenen Nut­zungen. In diesem Zusammenhang bestätigte der Senat, dass das Nut­zungsrecht kein we­sentlicher Bestandteil des Eigentums und damit einer schuldrechtlichen Sondervereinba­rung zugänglich ist, weshalb es dem Beklagten daher unbenommen blieb, das Nutzungs­recht zu­sätzlich zu den Miteigentumsanteilen gesondert zu einem eigens dafür ausgewiese­nen Kaufpreis zu veräußern oder aber auch, wie hier, dieses zu behalten und im eigenen wirtschaftlichen Interesse durch Vermietung zu verwerten.


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