Oberarm nach Operation abgestorben: 25.000 Euro

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Mit Vergleich vom 21.02.2018 hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an den Ehemann meiner – während des Prozesses – verstorbenen Mandantin 25.000 Euro Schmerzensgeld sowie die außergerichtlichen Anwaltsgebühren (2,0-Geschäftsgebühr) zu zahlen.

Die 1937 geborene Mandantin erlitt bei einem Sturz im Dezember 2012 eine komplizierte Humeruskopffraktur rechts mit Armplexusverletzung und Verdacht auf eine Gefäßbeteiligung. Eine Computertomographie zeigte den Nachweis eines Gefäßverschlusses des rechten Oberarmes auf Höhe der Arteria axillaris. Nach Reposition des Bruches und Anlage einer Plattenosteosynthese führten die Operateure eine quere Arteriotomie und ein Fogarty-Manöver durch.

Da die Durchblutung zunächst nicht wiederhergestellt werden konnte, wurde ein Gefäßchirurg hinzugezogen, der eine gute Durchblutung mit tastbarem Puls erreichte. In den Folgetagen wurde die Hand kühl, der Puls war nicht tastbar. Obwohl die Patientin mehrfach darauf hinwies, dass ihr Arm und die Hand taub und kalt waren und die Finger anschwollen, reagierten die Ärzte nicht. Als die Hand blau anlief und die Finger kühl waren, erfolgte Tage später eine konsiliarische Vorstellung in der Gefäßchirurgie. Eine Duplexsonographie zeigte einen erneuten Verschluss der Ausstrohmbahn im Unterarm-Arterienbereich des rechten Armes. In einer Notoperation zeigte sich, dass im Unterarm 70-80 % der Muskulatur nekrotisch waren. Wegen der ausgedehnten Nekrosen entschieden sich die Ärzte für eine Oberarm-Amputation rechts.

Die beiden gerichtlichen Sachverständigen hatten bestätigt: Spätestens sieben Tage vor der Amputation des rechten Armes hätte eine objektive Untersuchung zur Feststellung der Durchblutung vorgenommen werden müssen, und zwar durch eine Dopplersonographie. Es sei völlig unverständlich, dass keine objektive Untersuchung durchgeführt worden sei. Die Ärzte hätten wegen des Gefäßverschlusses nach dem Unfall immer davon ausgehen müssen, dass erneut ein Verschluss auftreten könne. Spätestens drei Tage vor Amputation hätten die Ärzte reagieren müssen, sodass von einem groben Behandlungsfehler auszugehen sei. Wären die Untersuchungen durchgeführt worden, hätte zumindest eine Chance bestanden, den rechten Arm der Mandantin zu retten.

Es sei nicht äußerst unwahrscheinlich, dass sich eine Amputation hätte vermeiden lassen. Allerdings: Weil es bei dem Sturz auch zu einer Gefäßschädigung gekommen sei, müsse eine starke Gewalteinwirkung auf den Arm angenommen werden. Deshalb wären die Chancen, eine Armplexus-Schädigung operativ vollständig zu beseitigen, eher gemindert. Zu etwa 50 % sei die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand nicht wiederherzustellen gewesen. Es könne auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die ursprüngliche Ischämiezeit (Minderdurchblutung des Gewebes) bis zur Erstoperation von ca. 10 Stunden möglicherweise schon zu einer nicht unerheblichen Schädigung der Nerven geführt habe. Allerdings könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein vorhandener Schaden wieder ganz zurückgebildet hätte.

Da die Patientin noch vor mündlicher Verhandlung verstarb und nur drei Jahre bis zu ihrem Tode mit der Behinderung leben musste, wies das Landgericht darauf hin, dass erhebliche Abschläge vom Schmerzensgeld vorzunehmen seien. Die Parteien haben sich deshalb auf einen abschließenden Betrag in Höhe von 25.000 Euro bei Kostenaufhebung zugunsten des Ehemannes geeinigt.

(Landgericht Bochum, Vergleich vom 21.02.2018, Az.: I-6 O 133/15)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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