Oberlandesgericht Köln bestätigt Restschadensersatz im VW-Dieselabgasskandal – Verjährungseinrede geht ins Leere!

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Auch für ältere Fahrzeuge, bei denen Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB bereits verjährt sind, können Geschädigte im Dieselabgasskandal durch den Restschadensersatz nach § 852 BGB finanzielle Kompensation erhalten.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 15.12.2021 (Az.: 16 U 63/21) das am 29.04.2021 ergangene Urteil des Landgerichts Bonn (Az.: 13 O 215/20) teilweise abgeändert und im Sinne des geschädigten Verbrauchers neu gefasst. Demnach erhielt der Kläger 7.804,02 Euro und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 887,03 Euro, beides nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2021. Dafür erhielt die Volkswagen AG einen VW Passat mit dem Dieselmotor EA189 und einer Laufleistung von 178.611 Kilometern zurück.

„Das Besondere an dem Urteil ist, dass das Oberlandesgericht Köln trotz Verjährung der Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB der Schadenersatzforderung ausdrücklich zustimmt. Anstatt dieses Paragrafen kommt aber der sogenannte Restschadensersatz zum Tragen. Dieser ist in § 852 BGB definiert und verhilft Geschädigten im Dieselabgasskandal auch nach der Verjährung der einschlägigen Ansprüche zu ihrem Recht gegen die Motorenhersteller und finanzielle Kompensation“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Hatte das Landgericht Bonn den Restschadensersatz nach § 852 BGB zunächst abgelehnt, betont das Oberlandesgericht Köln dessen Gültigkeit in dem vorliegenden Fall. Schließlich hafte die Volkswagen AG wegen der Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen. „Die Verjährung der Ansprüche aus § 826 BGB ändert nichts an der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Die finanzielle Kompensation wird nun eben auf dem Weg des Restschadensersatzes erreicht“, betont Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Er erklärt den Hintergrund der Reglungen zu Ansprüchen aus § 852 BGB im Rahmen eines „Restschadensersatzanspruchs“: „Nach dieser Bestimmung hat der Ersatzpflichtige selbst nach Verjährung des Schadenersatzanspruches nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, was er durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten erlangt hat. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Anspruch aus § 852 BGB weiterhin ein deliktischer Schadensersatzanspruch ist“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung. In dem Rahmen müssen die von Autoherstellern erschlichenen finanziellen Vorteile an die Geschädigten zurückgegeben werden, und die Verjährung tritt frühestens nach zehn Jahren ab Kauf ein. Nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. Mai 2020 bereits deliktische Ansprüche zugesprochen hat, stehen die Schadensersatzansprüche den geschädigten Dieselkäufern aus § 852 BGB in jedem Fall zu.

Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung sagt aber: Zwar sei durch den Restschadenanspruch auch eine Kompensation nach Eintritt der Verjährung möglich. „Es ist aber besser, im Rahmen der dreijährigen Frist seine Ansprüche einzufordern.“

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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