Oberlandesgericht Köln verurteilt den Vertragshändler im Dieselabgasskandal der Audi AG

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Nicht nur die Motorenhersteller können im Dieselabgasskandal zahlungspflichtig werden. Aus kaufrechtlicher Sicht können auch Vertragshändler als Verkäufer in Anspruch genommen werden.

Mit einem Revisionsurteil hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 18.08.2021, Az.: 11 U 138/19 zu Landgericht Aachen, Az.: 12 O 344/18) eine interessante Möglichkeit für geschädigte Verbraucher im Dieselabgasskandal wieder hervorgeholt, gegen Vertragshändler vorzugehen und von diesen eine finanzielle Kompensation gegen Rückgabe eines manipulierten Fahrzeugs zu begehren. Streitgegenständlich war ein Audi A7 Sportback 3.0 TDI, der der geschädigte Verbraucher am 13. Februar 2017 für 90.131 Euro erworben hatte. Das Fahrzeug unterlag in Folge der Anordnung von Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt einem Software-Update.

Das Oberlandesgericht Köln hat das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Aachen insofern geändert, als dass der geschädigte Verbraucher nun 53.967,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 69.000 Euro für die Zeit vom 31. März 2017 bis zum 5. Juli 2018 und aus einem Betrag von 61.134 Euro vom 6. Juli bis 6. November 2018, in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 61.134 Euro für die Zeit vom 7. November 2018 bis 18. April 2019 und aus einem Betrag von 53.967,43 Euro für die Zeit seit dem 19. Juli 2019 zu zahlen. Ebenso muss das Autohaus an den Kläger 2.085,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 7. November 2018 zahlen.

„Das Berufungsurteil zeigt, dass nicht nur die Hersteller der manipulierten Motoren in Anspruch genommen werden können. Auch die Vertragshändler können sich aus kaufrechtlicher Sicht nicht aus der Verantwortung stehlen. Das Oberlandesgericht bezieht sich dezidiert auf das kaufvertragliche Rücktrittsrecht nach § 346 Bürgerliches Gesetzbuch. Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde und hat das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Oberlandgericht Köln erstritten.

„Das Gericht folgt in seiner Urteilsbegründung den bekannten Argumenten im Dieselabgasskandal. Das vom Kläger erworbene Fahrzeug war bei Gefahrübergang mangelhaft. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner Ausrüstung mit einer Software, die einen speziellen Modus für den Prüfstandlauf und einen hiervon abweichenden Modus für den Alltagsbetrieb vorsieht, der wiederum hierdurch im Prüfzyklus verbesserte Stickoxidwerte generiert, weist einen Sachmangel auf“, erklärt Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung. Das folgt aus § 434 Bürgerliches Gesetzbuch: Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, beziehungsweise wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

„Das war im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Daher kann die Klage gegen Vertragshändler eine gute Alternative sein, wenn die Möglichkeit der Schadenersatzklage gegen Motorenhersteller nicht offensteht“, bringt es Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung auf den Punkt.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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