Öffnen der Beifahrertür stellt einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr dar

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Das Öffnen der Beifahrertür eines fahrenden Pkws stellt einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach §§ 315b I Nr. 2, 25 II StGB dar.

Das OLG Hamm hat beschlossen, dass das plötzliche Öffnen der Beifahrertür eines fahrenden Pkws, um einen Radfahrer auffahren zu lassen, um diesen zu einem Ausweichmanöver zu zwingen, nicht nur eine das Leben gefährdende Behandlung i. S. v. §224 Abs. 1 Nr. 5 StGB darstellt, sondern auch einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach §315 b I Nr. 2, 25 II StGB.

Ausgangsfall war, dass bei einem Überholmanöver ein Beifahrer seine Tür geöffnet hatte, um einen Fahrradfahrer zu einer Notbremsung sowie einem Ausweichmanöver zu zwingen. 

Der Fahrradfahrer ist dabei gegen die Rückseite eines geparkten Pkw geprallt und vom Fahrrad gestürzt. Nachdem die „Täter“ kurz angehalten hatten, um sich des Sturzes zu vergewissern, fuhren sie unter starker Beschleunigung davon. 

Folge des Unfalls war, dass der Fahrradfahrer sich durch den Unfall Prellungen an der Schulter sowie Schürfwunden zugezogen hatte, sodass er über einen Monat arbeitsunfähig war. 

Am Fahrrad ist dadurch ein Sachschaden i. H. v. 261,24 EUR und an dem geparkten Pkw ein Schaden i. H. v. 330,00 Euro entstanden. Die erste Instanz ist davon ausgegangen, dass der Pkw-Fahrer sowie auch sein Beifahrer mit Verletzungsabsicht gehandelt hatten, da sie gemeinschaftlich beschlossen hatten, den Fahrradfahrer „vom Rad zu holen“. Dabei hatten sie sowohl einen Sturz als auch die Gefahr erheblicher Verletzungen billigend in Kauf genommen. 

Dies konnte vor allem aus der mündlichen Verhandlung geschlussfolgert werden, in der der Pkw-Fahrer mehrmals geäußert hatte, dass er den Fahrradfahrer totgeschlagen hätte, wenn er nicht gestürzt wäre. 

Somit wurden der Pkw-Fahrer und sein Beifahrer wegen gemeinschaftlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt.   

Beschluss des OLG Hamm vom 31.01.2017

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht 


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