Offenlegungspflichten bei Filesharing

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Wird eine Urheberrechtsverletzung durch ein sogenanntes „Filesharing“ begangen trifft den Anschlussinhaber, der der Verantwortlichkeit widerspricht, eine Pflicht zur Nachforschung und Offenbarung, wenn er selbst einer Haftung entgehen will. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat damit in seinem Urteil vom 30. März 2017 auf eine Darlegung-und Beweislast auf Seiten des Beklagten verwiesen. 

Rihanna-Titel ist Grund für Rechtsstreit 

In dem zugrundeliegenden Fall ging es um eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing, die über einen (Familien-)Internetanschluss begangen worden sein soll. Die in Anspruch genommenen Anschlussinhaber wiesen die Vorwürfe, sie hätten die Rechtsgutsverletzung selbst begangen, zurück.

Sie verwiesen darauf, dass die bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder einen eigenen Zugang zum Internetanschluss haben und dort die Urheberrechtsverletzung begangen hätten. Konkret ging es um Titel aus dem Album „Loud“ der Künstlerin Rihanna, die in einer Tauschbörse illegal heruntergeladen wurden.

Als Rechteinhaberin machte daraufhin die Klägerin Schadensersatzforderungen und Abmahnkosten von insgesamt knapp 4000 Euro geltend. 

Beklagte verweigern Auskunft über Täter

Die Anschlussinhaber hatten bisher die Auskunft darüber verweigert, welches ihrer Kinder die Rechtsgutsverletzung begangen hatte, obwohl sie aufgrund ihrer Nachforschungen nachvollziehen konnten, wer die Rechtsverletzung begangen hatte und das Verantwortliche der drei Kinder den Download bereits zugegeben hatte. Die Beklagten verwiesen auf die Beweis- und Darlegungspflicht im Zivilverfahren, wonach der Kläger grundsätzlich alle beweiswürdigen Tatsachen selbst beizubringen habe. Sie sahen sich nicht in der Pflicht, den Namen des Kindes preiszugeben nur um ihrer eigenen Haftung zu entgehen. 

Beweislast liegt beim Anschlussinhaber 

Die Richter am BGH wiesen in ihrem Urteil die Revision der Beklagten zurück.

Sie stellten zwar fest, dass im Ausgangspunkt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass die Beklagten die Urheberrechtsverletzung begangen hatten.

Allerdings spreche eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen – etwa die Familienangehörigen – dessen Internetanschluss benutzen konnten. 

Der Anschlussinhaber müsse dementsprechend Nachforschungen anstellen, wenn er seine Verantwortlichkeit bestreitet und selbst nicht in die Haftung genommen werden will. Ergeben diese Nachforschungen, dass ein anderer für die Rechtsgutsverletzung verantwortlich sei, dann müssten diese Erkenntnisse auch mitgeteilt werden.

Diese sekundäre Beweislast werde dem Anschlussinhaber auferlegt, da es sich um Umstände handelt, die in seinem Kenntnisbereich liegen und dem Kläger unbekannt sind. Entspreche dagegen der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, sei es wiederum Aufgabe des Klägers, die für eine Haftung der Beklagten als Täter sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen. 

Eltern müssen Auskunft erteilen

Durch die Verweigerung des Namens des Kindes, welches ihnen gegenüber die Rechtsgutsverletzung zugegeben hatte, entsprechen die Beklagten nach Ansicht der Richter nicht den Grundsätzen der dargelegten sekundären Darlegungslast. 

Die Auskunft sei nach Ansicht der Richter auch unter dem Gesichtspunkt der betroffenen Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar und angemessen gewesen. Das Recht auf geistiges Eigentum und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf auf Seiten der Klägerin und das Familiengrundrecht auf Seiten der Beklagten sei zu berücksichtigen und in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Dies sei im vorliegenden Fall gewährleistet worden.

Danach sei es zum Beispiel unverhältnismäßig, aufzuerlegen, dass die Internetnutzung eines Familienangehörigen zu dokumentieren oder der Computer auf die Existenz von Filesharing Software zu untersuchen sei. Allerdings sei es verhältnismäßig, dem Anschlussinhaber im Rahmen seiner Nachforschungspflicht aufzuerlegen, dass er den Namen des Familienmitglieds preisgibt, der für die Rechtsgutsverletzung verantwortlich ist, wenn er seine eigene Verurteilung abwenden will. 

Filesharing – wie funktioniert das eigentlich? 

In Filesharing- Netzwerken, auch umgangssprachlich als „Internet-Tauschbörsen“ bezeichnet, tauschen Nutzer Dateien sämtlicher Art untereinander aus. Durch die Verwendung einer solchen Filesharing Software werden die auf dem eigenen Computer befindlichen Dateien für andere Nutzer zum Download bereitgestellt, also öffentlich zugänglich gemacht. Im Gegenzug dürfen dann andere Dateien heruntergeladen werden.

Problematisch wird das Tauschen von Dateien dann, wenn urheberrechtlich geschützte Dateien auf illegalem Weg verbreitet werden. 

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage.


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