Oh du Schreck: Abmahnung der Herrnhuter Sterne GmbH durch SKW Schwarz wegen Nachahmung

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Aktuell versendet die Anwaltskanzlei SKW Schwarz Abmahnungen für die Herrnhuter Sterne GmbH. Den Mandanten wird vorgeworfen, Weihnachtsbeleuchtungen in Form von Sternen verkauft zu haben, die eine Nachahmung des Original Herrnhuter Sterns darstellen. 


Die Firma Herrnhuter Sterne GmbH hält unter anderem eine Unionsmarke und stützt sich auf die sog. wettbewerbsrechtliche Eigenart der Sterne. 


Wegweisend in diesem Zusammenhang ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2015 (BGH, Urteil vom 2. 12. 2015 – I ZR 176/14 – Herrnhuter Stern). In der Entscheidung hatte sich das oberste Gericht genau mit dieser Frage zu beschäftigen: Weist der Herrnhuter Stern eine wettbewerbsrechtliche Eigenart auf? 


Das Gericht hat hierzu ausgeführt


Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz besteht, wenn ein Unternehmer das Leistungsergebnis eines Mitbewerbers nachahmt und auf dem Markt anbietet, das über wettbewerbliche Eigenart verfügt, sofern besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen, und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt.



und damit einen Anspruch bejaht. Dies bedeutet, dass identische oder ähnliche Nachahmungen, die von Konkurrenten oder Mitbewerbern der Herrnhuter Sterne GmbH auf den Markt gebracht werden, mit Verbotsverfügungen belegt werden können, unabhängig davon, ob potenzielle Mitbewerber die entsprechende Weihnachtsdekoration auch als Herrnhuter Stern bezeichnen oder nicht.


Wie bei allen wettbewerbs- und markenrechtlichen Abmahnungen, fordert die Herrnhuter Sterne GmbH auch in den aktuellen Schreiben zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, sowie dazu umfangreiche Auskünfte zu erteilen und Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 100.000,00 € zu tragen, was einer Forderung in Höhe von 2.584,09 € entspricht.


Wie sollte man auf eine solche Abmahnung reagieren?


Zunächst ist zu prüfen, ob denn überhaupt ein Verstoß vorliegt. Ist das der Fall, so kann es sich anbieten, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. 


Insbesondere im Zusammenhang mit Produkten dieser Art sollte auch geprüft werden, ob der Händler möglicherweise Regressansprüche gegenüber seinen Zulieferern geltend machen kann. Auch hierbei berate ich Sie und setze im Bedarfsfall entsprechende Ansprüche durch.

Kontaktieren Sie mich hierzu gerne und übersenden Sie mir am besten das erhaltene Schreiben per E-Mail. 

Foto(s): Bild von Annerose Walz auf Pixabay

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