Ohne Lichtbild kein Bußgeldbescheid!

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Ohne Lichtbild kein Bußgeldbescheid! 

In der Bundesrepublik Deutschland gilt das sog. Täterprinzip. Das bedeutet, es kann nur der Täter, also der Fahrer, wegen eines Fehlverhaltens im Straßenverkehr belangt werden und es muss nachgewiesen werden, dass der vermeintliche Täter auch der Fahrer war.

Meist jedoch übersendet die Bußgeldbehörde einfach an den Halter des Fahrzeugs (ein anderer Ansatzpunkt die Fahrerdaten zu erhalten, gibt es zunächst nicht) den sog. Anhörungsbogen. Jetzt kommt es darauf an, was der Halter darauf antwortet.

Tatsächlich muss der Halter darauf überhaupt nicht antworten, er hat ein Zeugnisverweigerungsrecht! Die auf dem Anhörungsbogen genannte Einlassungsfrist von 7 Tagen zur Beantwortung muss daher auch nicht eingehalten werden, es können hieraus keine Rechtsnachteile entstehen.

Lediglich, wenn der Halter offensichtlich nicht der Fahrer sein kann (wegen des unterschiedlichen Geschlechts, erheblichen Altersunterschieds,...) erhält der Halter einen sog. Zeugenfragebogen. Diesen muss er jedoch grundsätzlich auch nicht beantworten. Hierzu jedoch in einem späteren Artikel mehr.

Ist der Fahrer nicht erkennbar, ist der Bußgeldbescheid gegen den Halter rechtswidrig. Wehrt sich der Halter als Adresssatz des Bußgeldbescheides aber nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Bescheides gg. diesen durch Einspruch, dann wird der Bußgeldbescheid wirksam, auch wenn der Halter gar nicht der Fahrer war! Also kann nur empfohlen werden, auf jeden Fall Einspruch einzulegen.

Gegen den wirklichen Fahrer ist meist in dieser Zeit bereits Verjährung eingetreten (3 Monate ab Tattag). Der Halter kann also solange von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, bis die 3 Monate vergangen sind, er muss nur rechtzeitig Einspruch einlegen. 

Dann kann er den tatsächlichen Fahrer auch benennen, diesem kann gar nichts mehr passieren, da die Sache gegen ihn ja nach 3 Monaten + 1 Tag ab Tattag verjährt ist.

Ist also auf dem Lichtbild der Fahrer nicht erkennbar, oder offensichtlich jemand anderes, so muss das Verfahren eingestellt werden.

Also lieber die Verteidigung dem Spezialisten überlassen! Unser Service: telefonische Kurzauskunft vom Anwalt. Lieber fragen, als später den Schaden! 

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Ihre NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle – Stuttgart


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