OLG Celle zum Fälschungsrisiko bei Überweisungen

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Das OLG Celle hat jüngst eine der seltenen gerichtlichen Entscheidungen im Bereich des Zahlungsdiensterechts getroffen, OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 17.11.2020, 3 U 122/20

Worum ging es?

Der (offensichtlich unternehmerische) Kläger unterhielt bei der beklagten Bank ein Girokonto.

Es bestanden Kontovollmachten für dieses Konto.

Bei der Beklagten ging ein SEPA-Überweisungsbeleg über € 19.831,76 ein.

Dieser trug eine Unterschrift, die jedenfalls grob mit der hinterlegten Unterschrift eines Bevollmächtigten übereinstimmte.

Tatsächlich war der Überweisungsbeleg jedoch gefälscht.

In der Folge kam es noch zu einem Telefonat zwischen einem Mitarbeiter der Bank und einem des Klägers, deren Inhalt streitig ist.

Nachdem die Fälschung aufgefallen war, konnte die Buchung und Zahlung vom Konto des Klägers bei der Beklagten nicht mehr rückabgewickelt werden. Die Bank verweigerte die Erstattung.

Entscheidung des OLG Celle

Zunächst stellt das OLG Celle zutreffend fest, dass es an einer Autorisierung des Klägers fehlt und damit ein Erstattungsanspruch nach § 675u Satz 2 BGB besteht.

Das OLG Celle schließt sich auch der ganz herrschenden Auffassung an, dass es auf eine Erkennbarkeit der Fälschung nicht ankommt, da § 676c Nr. 1 BGB nicht anwendbar ist. Zudem lag vorliegend auch keine Unerkennbarkeit der Fälschung vor. Das Fälschungsrisiko liegt mithin generell bei der Bank.

Auch ein Mitverschulden des Klägers lehnt das OLG Celle ab. Denn nach dem bestrittenen Telefonat, in dem der Mitarbeiter des Klägers die Überweisung bestätigt hatte, handelte der Mitarbeiter jedenfalls nicht grob fahrlässig, was für einen Schadensersatzanspruch der Bank nach § 675v BGB erforderlich wäre.

Gerade der letzte Punkt ist durchaus nicht selbstverständlich und für die Praxis relevant, da das OLG Celle hier die Schwelle für eine grobe Fahrlässigkeit zutreffend hoch ansetzt und damit Ansprüche der Bank nur schwer zu begründen sein werden.

Bedeutung für die Praxis

Gerichtliche Entscheidungen im Zahlungsdiensterecht sind selten. Kreditinstitute scheuen in der Regel die gerichtliche Auseinandersetzung.

In der Praxis sind Fälle von Kreditkartenmissbrauch und Missbrauch im Online Banking häufig und regelmäßig besteht Streit darüber, ob der Kunde den Kriminellen durch eine grob fahrlässige Handlung Zugriff auf seine Sicherheitsmerkmale ermöglicht hat.

Dabei verkennen die Kreditinstitute regelmäßig, dass ein solcher Schadensersatzanspruch eben nicht nur eine Pflichtverletzung des Kunden, sondern eine groß fahrlässige Pflichtverletzung erfordert.

Zur Rechtslage ausführlich auch hier.

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Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Foto(s): @SALEO

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