OLG Düsseldorf: Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss vorrangig zur Verfahrenskostenhilfe?

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Die Antragsgegnerin beantragte im Ehescheidungsverfahren, ihr Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.

Das zuständige AG Kleve hat den Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Antragsgegnerin nicht als bedürftig im Sinne von § 115 ZPO i.V.m. §§ 76 I, 113 I S.2 FamFG anzusehen sei, da ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Ehegatten gem. den §§ 1360 a IV, 1602 ff. BGB bestehen würde.

Gegen diesen Beschluss reichte die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde ein, da sie die Ansicht vertritt, der Antragsteller sei nicht in der Lage, einen Kostenvorschuss zu leisten. Die sofortige Beschwerde hat nach Ansicht des OLG Düsseldorf vorläufig Erfolg. Das AG Kleve muss nun erneut über den Verfahrenskostenhilfeantrag entscheiden.

Grundsätzlich ist einem Beteiligten nach §§ 113 I S.2 FamFG, 114 ZPO nur dann Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn er bedürftig ist. Bedürftig ist er dann, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Soweit es zumutbar ist, hat ein Beteiligter zur Deckung der Verfahrenskosten gem. §§ 113 I S.2 FamFG, 115 II ZPO auch sein ganzes Vermögen einzusetzen. Auch ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss stellt einen solchen Vermögenswert im Sinne des § 115 II ZPO dar. Ist nun ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Verfahrens zu zahlen, ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1360a IV S. 1 BGB). Die Leistungsfähigkeit dieses Ehegatten bestimmt sich nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben. Wenn der Ehegatte in der Lage ist, ohne Verletzung seines Eigenbedarfs Raten auf den Verfahrenskostenvorschuss zu leisten, so steht eine mangelnde Fähigkeit, den Vorschuss in einer Summe zu leisten, dem Anspruch nicht entgegen.

Unabhängig davon, ob tatsächlich davon ausgegangen werden kann, dass der Antragssteller zur Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss an die Antragsgegnerin leistungsfähig wäre, würde in diesem Fall nach Ansicht des OLG, ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss dennoch ausscheiden. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360a IV BGB entspräche nicht der Billigkeit, da dies gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen würde. Es dürfe nicht sein, dass dem Unterhaltsbedürftigen mit dem Unterhalt die Hälfte des gemeinsamen Einkommens der Ehegatten verbliebe und der Unterhaltspflichtige zusätzlich zu seinen eigenen Verfahrenskosten auch die Verfahrenskosten des Ehegatten finanzieren müsste, obwohl er durch die Unterhaltsbelastung auch nur die Hälfte des gemeinsamen Einkommens hat. Würde der Unterhaltspflichtige dagegen über sehr hohe Einkünfte, über zusätzliche nicht prägende Einkünfte oder über Vermögen verfügen, welches er in zumutbarer Weise für die Verfahrenskosten einsetzen könnte, so käme eine Verpflichtung zur Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss in Betracht. 

Beachtet werden müsse nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall zudem noch, dass die Antragsgegnerin die Verfahrenskostenhilfe nicht für die Rechtsverfolgung begehrt, sondern für die Rechtsverteidigung. Für ihre Verteidigung könne man den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin nicht zurückweisen. Das Amtsgericht Kleve wird somit über den Antrag erneut zu entscheiden haben.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2019 – II-3 WF 114/18


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