OLG Düsseldorf: Zum Schutz eines Gastronomiekonzeptes vor Nachahmung

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Inwieweit kann sich ein Gastronom dagegen zur Wehr setzen, dass sein innovatives Restaurant-Konzept von Wettbewerbern nachgeahmt wird? Zu dieser Frage lag bislang nur wenig Rechtsprechung vor. Das OLG Düsseldorf hatte nun über einen entsprechenden Fall zu urteilen. Wie hat das Gericht entschieden?

Bekannte Restaurant-Kette Frittenwerk wehrt sich erfolgreich gegen Nachahmer

Kläger des Verfahrens war die Restaurantkette Frittenwerk. In deren Restaurants wird dem Imbiss-Klassiker „Pommes frites“ mit innovativen Zutaten neuer Schwung verliehen. Das frische Konzept spiegelt sich auch im Design der Einrichtung wieder. Die Gestaltung der Restaurants soll die Jugendlichkeit und Nachhaltigkeit des Konzepts zur Geltung bringen und für Wiedererkennung sorgen. 

Unter anderem werden im Design der Filialen etwa Naturhölzer, rote Klinkersteine, schwarze Metrofliesen und pflanzliche (grüne) Elemente miteinander kombiniert. Das eigentliche Produkt – die Speisen – werden einheitlich auf schwarzen Menükarten und Tafeln mit markanten Darstellungen und markanten Speisebeschreibungen präsentiert. 

Auffallend ähnliches Gastronomiekonzept der Beklagten

Die Beklagte begann ihrerseits im Jahr 2016, in der Duisburger Innenstadt einen Gastronomiebetrieb zu betreiben. Dieses Restaurant war erkennbar am erfolgreichen Konzept vom Frittenwerk angelehnt.

So fanden sich dort frappierend ähnliche, teilweise identische Gestaltungsmerkmale zu denjenigen des Düsseldorfer Frittenwerks. Selbst der Name war auffallend ähnlich gewählt. Die Präsentation der Speisen, die Einrichtungs- und Farbauswahl, die Gestaltung der Menükarten und Beschreibungen waren teilweise bis aufs Detail an das erfolgreiche Konzept des Frittenwerks angelehnt. Die Klägerin sah daher in dem Duisburger Imbiss eine wettbewerbswidrige Nachahmung ihrer eigenen Filialen.

Schon LG Duisburg urteilte in erster Instanz gegen den Nachahmer

Der gleichen Meinung war auch schon das Landgerichts Duisburg, wo der Fall in erster Instanz verhandelt wurde. Das Landgericht bescheinigte der Klägerin die notwendige – zumindest regionale – Bekanntheit. So war das Konzept sogar verschiedentlich ausgezeichnet worden und auch Gegenstand zahlreicher Presseartikel. 

Eine Nachahmung einer fremden Leistung, so die dortige Kammer, sei zwar grundsätzlich erlaubt, wenn die nachgeahmte Werbung keinen eigenartigen und selbständigen Gedanken enthalte. Wenn jedoch ein neues, sich von gängigen Werbemaßnahmen durch Eigenart und selbständige Gedankenführung unterscheidendes Werbekonzepts nachgeahmt werde, so sei dies wettbewerbswidrig. 

Dies sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Nachahmung – wie vorliegend – zu einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft führe. Die Beklagte habe sich an das Frittenwerk-Gastronomiekonzept angelehnt; hierdurch habe sie eine Herkunftstäuschung verursacht.

Auch OLG Düsseldorf bejaht wettbewerbswidrige Nachahmung

Das Urteil des LG Duisburg wurde nun in zweiter Instanz durch das OLG Düsseldorf bestätigt (Urteil vom 22.11.2018, I-15 U 74/17 – nicht rechtskräftig). Der Senat wies die Berufung des beklagten Restaurants aus Duisburg zurück. 

So stünden der Klägerin gegen die Beklagte u. a. Ansprüche aus Unterlassen des nachgehamten Konzepts und Schadensersatz „wegen einer vermeidbaren Herkunftstäuschung aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i. V. m. §§ 4 Nr. 3 a), 3 UWG“ zu.

Der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses sei wettbewerbswidrig, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfüge und besondere Umstände hinzutreten, welche die Nachahmung als unlauter erscheinen lassen. So läge der Fall hier.

Schutzfähiges Konzept

Das OLG bezeichnete das Klägerkonzept als ein „schutzfähiges Erzeugnis mit durchschnittlicher wettbewerblicher Eigenart“. So spiegele sich die Eigenart etwa in verschiedenen „Gestaltungselementen“, so etwa den Menükarten, der farblichen und materiellen Gestaltung des Restaurants sowie auch der Ausgestaltung des Logos wieder. 

OLG sieht „nachschaffende Leistungsübernahme“

Das Restaurant-Konzept der Beklagten sei als Nachahmung zu werten, wobei es sich nicht um eine fast identische, sondern um eine nachschaffende Leistungsübernahme handele. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sei grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den Original und Nachahmung bei ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung dem Betrachter vermittelten:

Eine nachschaffende Leistungsübernahme liegt demnach vor, wenn die fremde Leistung nicht unmittelbar oder fast identisch übernommen werde, sondern als Vorbild benutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt wird, mithin eine Annäherung an das Originalprodukt vorliegt. ...

Entscheidend ist, ob die Nachahmung wiedererkennbare wesentliche Elemente des Originals aufweist oder sich deutlich davon absetzt.“, so der Senat.

Menükarten des Originals „nahezu identisch übernommen“

So beanstandete das OLG, dass die Menükarten „nahezu identisch übernommen und in wesentlichen Gestaltungsmerkmalen sogar imitiert“ worden seien. Ihr Design gleiche „in frappierender Weise derjenigen der Klägerin“. Schon aufgrund dieser fast identischen Übernahme der Menükarten als wesentliches Gestaltungselement eines Gastronomiekonzepts liege eine erkennbare Anlehnung an das Original vor. 

Der auf diese Weise ausgelöste Wiedererkennungseffekt werde durch weitere markante Elemente noch verstärkt. Daher sei das Konzept der Beklagten als nachschaffende Leistungsübernahme zu qualifizieren.

In der Gesamtbetrachtung kam der Senat zu dem Schluss, dass der Verkehr das Konzept der Beklagten auf Grundlage seiner Erinnerung mit dem Gastronomiekonzept von Frittenwerk in Verbindung bringe.

Vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft

Die vorliegende Leistungsübernahme führe zu einer vermeidbaren Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft im Sinne des § 4 Nr. 3a) UWG. So entstehe der Eindruck, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals. Hierzu müssten nicht einmal zwingend alle Gestaltungsmerkmale übernommen werden.

Auch wenn bei der der nachschaffenden Leistungsübernahme (im Gegensatz zur identischen Leistungsübernahme) höhere Anforderungen gelten, so wären diese vorliegend jedoch erfüllt, so das OLG Düsseldorf.

So habe die Beklagte einfach zu wenig unternommen, um sich ausreichend von dem Konzept der Klägerin abzugrenzen. Selbst bei der Auswahl des Namens liege man durch die Übernahme des Bestandteils „Fritten“ derartig nah an dem Konzept der Klägerin, dass der Eindruck entstehen könne, es handele sich bei der Nachahmung jedenfalls um eine Zweitmarke der Klägerin. 

Das OLG kommt zu dem Schluss, dass die Herkunftstäuschung für die Beklagte vermeidbar gewesen sei.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2018, I-15 U 74/17 (nicht rechtskräftig)

Vorinstanz: Landgericht Duisburg, Urteil vom 14.07.2017, 10 O 21/17


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