OLG Frankfurt am Main 21 W 91/23 - Behandelnder Arzt wird als Erbe eingesetzt -

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§ 32 der Berufsordnung der hessischen Ärztekammer

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat kürzlich in einem Fall entschieden, dass die Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes nicht zur (Teil-)Nichtigkeit eines Testaments führt.

In dem Fall hatte die Erblasserin ihren behandelnden Arzt zusammen mit anderen Freunden und Verwandten als Miterben in ihrem Testament benannt, das sie zuletzt im Jahr 2021 erstellt hatte.

Die Erblasserin legte das Testament dem Arzt vor und bat ihn um Bestätigung ihrer Testierfähigkeit, woraufhin der Arzt einen entsprechenden Vermerk auf dem Testament anbrachte.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragten der behandelnde Arzt und zwei weitere Miterben die Erteilung eines Erbscheins auf der Grundlage dieses Testaments.

Ein anderer Miterbe focht das Testament an und argumentierte, dass es gegen § 32 der Berufsordnung der hessischen Ärztekammer verstoße.

Gemäß dieser Regelung ist es Ärzten untersagt, Geschenke oder andere Vorteile von Patienten anzunehmen, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, dass die ärztliche Entscheidung beeinflusst wird.

Zudem behauptete der Miterbe, dass die Erblasserin aufgrund ihrer Herzerkrankung und Pflegebedürftigkeit testierunfähig gewesen sei.

Das Amtsgericht Kassel wies daraufhin beide Erbscheinsanträge zurück, da es das Testament aus dem Jahr 2021 aufgrund des Verstoßes gegen § 32 BO-Ä als teilnichtig ansah.

Die Beschwerde des behandelnden Arztes hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Erfolg.

Das Gericht entschied, dass der behandelnde Arzt wirksam als Miterbe eingesetzt wurde.

Es stellte fest, dass § 32 BO-Ä zwar grundsätzlich ein Verbotsgesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs darstellt, jedoch nicht zur Nichtigkeit der Testierung durch den Erblasser führt.

Anders als vergleichbare Verbotsgesetze, die den Testierenden erfassen, richtet sich § 32 BO-Ä hauptsächlich an den behandelnden Arzt als Mitglied der Ärztekammer und enthält kein an den Testierenden gerichtetes Testierverbot.

Eine Auslegung, die dies anders sähe, würde laut Gericht die durch das Grundgesetz geschützte Testierfreiheit unangemessen einschränken.

Das Gericht fand auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit der Erblasserin.

Daher wurde der Erbscheinsantrag des behandelnden Arztes genehmigt.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts wurde am 21. Dezember 2023 verkündet und stützte sich auf eine sorgfältige rechtliche Analyse des Falls, die die Testierfreiheit des Erblassers und die berufsständischen Regelungen für Ärzte abwog.

Foto(s): info@rechtsanwalt-krau.de

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