OLG Frankfurt: Bank haftet wegen Marktmanipulation

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Ein aktuelles Urteil lässt Aktionäre aufhorchen: Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) verurteilte die Wertpapierhandelsbank am 16. Dezember 2021 zur Zahlung von 15.706,08 Euro nebst Zinsen an den Aktienanleger Zug um Zug gegen Herausgabe der Aktien (Aktenzeichen: 3 U 90/20). Die Revision ist zugelassen.

Kleinanleger wehrt sich gegen Marktmanipulation am deutschen Aktienmarkt

Der deutsche Kläger erwarb im Frühjahr 2015 insgesamt 5.000 Aktienanteile an einer schwedischen Aktiengesellschaft (AG) in einer Gesamthöhe von mehr als 15.000 Euro. 

Seinem Erwerb ging, was er nicht wusste, eine Marktmanipulation durch die beklagte Wertpapierhandelsbank voraus, welche für die Markteinführung der schwedischen Aktie am deutschen Aktienmarkt verantwortlich war.

Die schwedische Aktiengesellschaft begann 2014 mit dem Betrieb einer Social-Media Plattform. Sie emittierte sogenannte Hundertstel-Pennystocks, das heißt äußerst kleinteilige Aktien im Nennwert von lediglich 0,0002 Euro, was nach deutschem Recht unzulässig ist. Die schwedische Gesellschaft verfügte dabei über keine wesentlichen Vermögenswerte und agierte ohne wesentliches operatives Geschäft. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erteilte ihr für 2014 keinen qualifizierten Prüfvermerk.

Im Sommer 2014 beantragte die beklagte Wertpapierhandelsbank für die Schweden den Handel am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB). Schwedische und deutsche Finanzaufsicht billigten den Prospekt und gaben die Aktien ab September 2014 zum Handel am regulierten Markt in Deutschland frei. Die Aktien wurden aggressiv über Callcenter zunächst mit einer verbindlichen Quote von 3 Euro beworben, was ihren Wert weiter in die Höhe steigen ließ. Auf einen offensichtlichen Interessenkonflikt wurde zu keinem Zeitpunkt hingewiesen.

Im April 2015 legte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft das Mandat nieder, im Juni 2015 erstattete die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Strafanzeige wegen des Verdachts auf Marktmanipulation. 

Für den Anleger war klar: Er hätte die Aktien ohne die falschen Informationen gar nicht erst erworben. 

OLG Frankfurt: Anleger erhält Schadensersatz wegen Vermittlung chancenloser Geldanlage

Das Oberlandesgericht entschied zu Gunsten des Anlegers: Die Wertpapierhandelsbank muss ihm seinen Schaden von rund 15.000,00 Euro wegen der Vermittlung einer chancenloser Aktienanlage ersetzen.

Das Gericht stellte fest, dass der Verkauf von Aktien im Zeitraum von September 2014 bis Mail 2015 zu manipulativ überhöhtem Preis erfolgte. Der Verkauf beruhte auf einem Missbrauch geschäftlicher Überlegenheit, da eine realistische Gewinnchance von vornherein ausgeschlossen war. Obwohl Mitarbeiter der Bank einen Aktienwert von nur 0,45 Euro ermittelt hatten, gab die Wertpapierhandelsbank für den Vertrieb der Aktien eine Quote von 2,81 Euro bis 3,15 Euro pro Aktie aus, die schlussendlich in der verbindlichen Quote von 3 Euro mündete.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet gemäß § 826 BGB nicht nur, wer die die Sittenwidrigkeit seines Handelns begründenden Umstände positiv kennt, sondern auch, wer sich dieser Kenntnis bewusst verschließt, etwa seine Berufspflichten in solchem Maße leichtfertig verletzt, dass sein Verhalten als bedenken- und gewissenlos zu bezeichnen ist. 

Dies wurde hier vom Oberlandesgericht für die Mitarbeiter der Wertpapierhandelsbank bejaht. Die Bank wusste von der Festsetzung der viel zu hohen Quotes, dennoch billigte sie den Prospekt. Sie haftet dem Anleger auf Schadensersatz.

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