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OLG Hamburg schafft Klarheit zur Werbung mit "bekannt aus"

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Neue Regeln für Werbung mit Medien-Bekanntheit

Die Praxis, mit Verweisen auf bekannte Medien zu werben, hat in der Vergangenheit oft zu Verwirrung geführt. Nun hat das Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) mit seinem Urteil vom 21. September 2023 (Az. 15 U 108/22) klare Regeln für solche Werbeanzeigen festgelegt. Hier erfahren Sie, was sich geändert hat und welche Vorgaben gelten.

Werbung mit Bekanntheit aus konkreten Medien

In dem Fall, der vor dem OLG Hamburg verhandelt wurde, hatte ein Unternehmen auf seiner Website mit folgendem Hinweis geworben:

"Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel."

Allerdings wurden keine Verlinkungen oder Fundstellen zu den genannten Medien angegeben. Die Werbung war allgemein gehalten und bezog sich nicht auf bestimmte Dienstleistungen oder Preise des Unternehmens. Ein Wettbewerbsverband sah diese Werbung als unlauter an und klagte auf Unterlassung.

OLG Hamburg entscheidet über neue Regeln

Obwohl das Landgericht Hamburg in erster Instanz einen Unterlassungsanspruch abgelehnt hatte, gab das OLG Hamburg der Klage in diesem Punkt statt. Damit sind Unternehmen, die mit ihrer Bekanntheit aus bestimmten Medien werben, ohne die vom OLG Hamburg vorgeschriebenen Regeln zu beachten, anfällig für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Konkurrenten.

Die neuen Regeln im Überblick

Das OLG Hamburg hat klare Regeln für die Werbung mit Bekanntheit aus konkreten Medien aufgestellt:

  1. Angabe einer Fundstelle ist Pflicht: Wenn ein Unternehmen mit seiner Bekanntheit aus benannten Medien wirbt, muss es für jedes Medium eine Fundstelle angeben oder verlinken, die auf eine Berichterstattung über das Unternehmen hinweist. Das Fehlen dieser Angaben verstößt gegen das Gesetz und wird als unlauter betrachtet.
  2. Werbung nur bei redaktioneller Berichterstattung: Die "Bekannt aus"-Werbung ist nur zulässig, wenn sie sich auf redaktionelle Berichterstattung im jeweiligen Medium bezieht. Diese Berichterstattung muss nicht zwangsläufig positiv sein; auch neutrale Berichterstattung wird akzeptiert.
  3. Bezahlt Werbung ist keine Berechtigung: Unternehmen dürfen nicht mit "Bekannt aus" werben, wenn sie lediglich bezahlte Werbeanzeigen in einem Medium geschaltet haben. Diese Art der Bekanntheit zählt nicht.

Fazit

Mit diesem Urteil schafft das OLG Hamburg Klarheit für die Werbung mit Medien-Bekanntheit. Unternehmen müssen ab sofort die genannten Regeln beachten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Beachten Sie jedoch, dass die Frage, ob Fundstellen in jedem Fall angegeben oder verlinkt werden müssen, in einigen speziellen Fällen noch ungeklärt ist. In Zweifelsfällen ist es ratsam, auf "Bekannt aus"-Werbung zu verzichten, wenn die Fundstelle nicht leicht nachprüfbar ist.

Foto(s): Midjourney (Prompt: Lars Rieck)

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