OLG Hamm: 80.000,00 € Schmerzensgeld wegen verminderter Sehfähigkeit nach Behandlungsfehler

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Sachverhalt

Die 19 Jahre alte Klägerin litt seit dem 10. Lebensjahr an Diabetes Mellitus. Von 2007 – 2009 war sie in augenärztlicher Behandlung bei der Beklagten, einer Augenärztin. Nach den Sommerferien 2008 suchte die Klägerin die Beklagte mehrfach wegen fortschreitender Verschlechterung ihrer Sehleistung auf. Die Beklagte veranlasste bis zur letzten Behandlung im Februar 2009 keine Augeninnendruckmessung.

Die Klägerin musste wegen eines erhöhten Augendrucks notfallmäßig aufgenommen werden. Die Augenklinik diagnostizierte im März 2009 einen fortgeschrittenen sogenannten grünen Star.

In der Folgezeit musste sich die Klägerin operativen Eingriffen am rechten und linken Auge unterziehen, die jedoch eine hochgradige Verschlechterung ihrer Sehfähigkeit von zuvor über 60 % auf Werte unterhalb von 30 % nicht mehr verhindern konnten.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von zunächst 45.000,00 €. Als ihr bekannt wurde, dass die Möglichkeit bestehe, dass sie noch zu Lebzeiten erblinden könnte, erhöhte sie ihre Forderung nach Schmerzensgeld auf 80.000,00 €. Die Schadensersatzklage der Klägerin war erfolgreich. Das Landgericht hatte nur einen Teil des beantragten Schmerzensgelds in Höhe von 25.000,00 € zugesprochen, der 26. Zivilsenat des OLG Hamm hat der Klägerin aber weitere 55.000,00 € zugesprochen und damit das Schmerzensgeld auf insgesamt 80.000,00 € erhöht.

Der OLG Senat entschied, dass die Beklagte haftet. Ein medizinischer Sachverständiger hatte einen groben Befunderhebungsfehler festgestellt. Bei der letzten Behandlung im Februar 2009 habe die Klägerin es versäumt, eine Augeninnendruck- und eine Gesichtsfeldmessung durchzuführen und so der Ursache der sich verschlechternden Sehfähigkeit weiter nachzugehen. Wäre der erhöhte Augeninnendruck bei der Klägerin seinerseits medikamentös behandelt und die Klägerin als Notfall in eine Augenklinik eingewiesen worden, hätten die später eingetretene Gesichtsfeldeinschränkung und der weitere Verlust der Sehfähigkeit möglicherweise erheblich geringer ausfallen können. Dabei sei der tatsächliche Verlauf der Erkrankung im vorliegenden Fall zulasten der Beklagten zu berücksichtigen. Es liege ein grober Befunderhebungsfehler vor, dem die eingetretenen Folgen zuzurechnen sei, so das OLG.

Der Klägerin war auch deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000,00 € zuzusprechen, weil der noch sehr jungen Klägerin durch die verspätete Behandlung die Möglichkeit genommen worden sei, ein adäquates Leben zu führen. Unter anderem sei sie bei sportlichen Aktivitäten sehr stark eingeschränkt und könne keinen Pkw fahren. Weiter müsse sie einen Beruf ergreifen, der ihrer stark eingeschränkten Sehfähigkeit Rechnung trage. Außerdem benötige sie für ihre geringe Sehkraft einen speziell eingerichteten Arbeitsplatz. Ferner bestehe die Gefahr, dass sie zu Lebzeiten erblindet, auch wenn sich der Zeitpunkt jetzt noch nicht abschätzen lässt. Das zugesprochene Schmerzensgeld sei aufgrund der bestehenden und absehbaren Folgen gerechtfertigt.

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