Schmerzensgeld wegen Behandlungsfehler

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1) Sachverhalt

Wegen akuter Rückenschmerzen an den Bandscheiben waren einem 50-jährigen Patienten von dessen Hausarzt binnen einer Woche viermal die Präparate Solu-Decortin und Diclofenac in die Gesäßmuskulatur injiziert worden. Einige Stunden nach Verabreichung der vierten Spritze kollabierte der Patient. Er wurde mit Schüttelfrost, Atemschwierigkeiten und Schmerzen in die Notaufnahme gebracht, wo er sofort intensivmedizinisch behandelt wurde.

Auslöser des erlittenen Kollapses war ein schwerer septischer Schock, der ein multiples Organversagen und eine dauerhafte weitgehende Körperlähmung bei dem Patienten bewirkte. Ursache der Sepsis war – wie sich später herausstellte – ein Sprit­zenabszess. Das septische Infektionsgeschehen war für die Ärzte dem Gericht zufolge im Krankenhaus nicht zu beherrschen.

Es schloss sich ein mehr als ein Jahr andauernder Leidensprozess an, wäh­rend dessen der Patient ohne Aussicht auf eine Besserung dauerhaft künstlich beatmet werden musste und weitgehend gelähmt blieb. Am Ende stand der ärztlich begleitete Suizid des Patien­ten, der seinen Sterbewunsch über Monate hinweg geäußert und diesen auch in Ethikge­sprächen mit den behandelnden Ärzten bekräftigt hatte.

2) rechtliche Würdigung

Die Witwe hatte den Hausarzt, der die Spritzen verabreicht hatte, darauf­hin vor dem Landgericht Lüneburg wegen eines Behandlungsfehlers auf Zahlung von Schmerzens­geld verklagt. Das Landgericht Lüneburg (Az.: 2 O 157/16) wertete die ärztliche Behandlung damals als grob fehlerhaft und verurteilte den Hausarzt zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500.000 Euro. Nach Überzeugung eines medizinischen Sachverständigen widersprach die intramuskuläre Injektion der Präparate sowohl dem fachlichen medizinischen Standard als auch den gängigen Leitlinienempfehlungen.

Dabei komme es auch nicht darauf an, ob der Patient vor Verab­reichung der Injektionen in diese eingewilligt habe, weil eine kontraindizierte Behand­lung nicht durch eine Einwilligung gerechtfertigt werden könne.

Dass der dramatische Krankheitsverlauf ungewöhnlich und nicht vorhersehbar gewesen sei, stehe der Haftung des Hausarztes ebenfalls nicht entgegen.

Gerne stehen wir auch Ihnen mit unserer Expertise bei Behandlungsfehlern und Schmerzensgeldforderungen zur Seite. 

Ihre Kanzlei Richter



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